Süddeutsche Zeitung

Urteil des Bundesfinanzhofs:Mövenpick-Gesetz gilt nicht für Stundenhotels

Wirtschaftswachstum fördern - das war das erklärte Ziel der von Schwarz-Gelb beschlossenen ermäßigten Mehrwertsteuer für Hotelübernachtungen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber entschieden, dass eine Förderung gewisser Unterkünfte nicht zulässig ist.

Der FDP, die nach der verlorenen Bundestagswahl nun nicht mehr im Parlament vertreten ist, wäre es wohl lieber, das Gesetz wäre unter seinem richtigen Namen in die Geschichte eingegangen. Wachstumsbeschleunigungsgesetz, veröffentlicht am 22. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt, Teil 1, Seite 3950. Das hört sich nach der FDP alter Schule an, nach Otto Graf Lambsdorff, nach Marktwirtschaft und klassischer Ordnungspolitik.

Bedauerlicherweise haben Spötter, die es nicht gut meinten mit den Liberalen, jenes Gesetz, dessen Kernstück die Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Hotelübernachtungen war, "Mövenpick-Gesetz" getauft. Das hört sich eher nach Klientelpolitik und Wahlgeschenk an, nach der Chaos-FDP an, die mit Merkel in der schwarz-gelben Koalition regierte.

Damals, 2009, gab es massive Aufregung, als das Gesetz beschlossen wurde. Es wurde bekannt, dass die Restaurant- und Hotelgruppe Mövenpick der FDP im Wahlkampf hohe Spenden hatte zukommen lassen. Außerdem kritisierten Opposition und Experten, dass das Gesetz für die Wachstumsförderung wirkungslos sei. Zudem sorgte die Tatsache, dass das Frühstück von der Steuersenkung ausgenommen ist, für weitere Verwirrung bei den ohnehin komplizierten Mehrwertsteuerausnahmen.

Die FDP leistete sich im Laufe der Legislaturperiode noch ein paar weitere Pannen und es wurde ruhig um das Wachstumsbeschleunigungs- alias Mövenpick-Gesetz - bis zu diesem Mittwoch.

Der Bundesfinanzhof hat nämlich ein Urteil gesprochen, das direkten Bezug zu diesem Gesetz hat. Wer "Erotik"-Zimmer in einem Bordell - gemeinhin auch Stundenhotel genannt - an Prostituierte vermietet, muss dafür den vollen Steuersatz zahlen. Ein Puff sei kein Hotel, für das ein ermäßigter Steuersatz gelte, entschieden die Richter in dem in München veröffentlichten Urteil (Az. V R 18/129). Das Gericht verwies darauf, dass Bordelle im Gegensatz zu Hotels keine Zimmer zur "Beherbergung" vermieteten, sondern Prostituierte in den Räumen ihren "gewerblichen Tätigkeiten" nachgingen.

Im Streitfall hatte ein Bordellbetreiber Zimmer an Prostituierte zum Tagespreis von bis zu 170 Euro vermietet und bei der Umsatzsteuer den ermäßigten Steuersatz für Hotels angewendet.

"Die erforderliche Beherbergung setze die Überlassung an einen Gast als Unterkunft voraus. Die Raumüberlassung dürfe nicht anderen Zwecken dienen", entschieden die Richter. Dass auch in normalen Hotelzimmern gelegentlich gearbeitet werde, ändere daran nichts.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.1801649
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
Süddeutsche.de/AFP/dpa/olkl/mahu/leja
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.