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Urteil:Büromiete zählt nicht mit

Mieter, deren Wohnung vorher als Büro vermietet war, schulden ihrem Vermieter in Gegenden mit der Mietpreisbremse nicht die möglicherweise überhöhte Vormiete. In Regionen mit Mietpreisbremse darf der Vermieter höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent verlangen.

Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn schon der bisherige Mieter mehr gezahlt hat. Dann darf der Vermieter diese Miete weiter verlangen. Diese Ausnahme greift nach dem Urteil aber nur, wenn die Wohnung bisher zum Wohnen vermietet wurde, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Ein Vermieter, der zuletzt gewerblich vermietet habe, könne sich nicht darauf berufen, heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az. VIII ZR 374/18). Das Landgericht Berlin muss den Streit nun erneut verhandeln, weil bisher zur ortsüblichen Vergleichsmiete nichts festgestellt wurde.

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SZ vom 29.10.2020 / dpa
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