Urteil:BGH stutzt Rechte der Versicherungsmakler

Makler müssen im Sinne des Kunden arbeiten - und nicht für den Versicherer. Sie dürfen deshalb künftig keine Schäden mehr regulieren, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Von Herbert Fromme, Köln

Versicherungsmakler dürfen künftig nicht mehr im Auftrag von Versicherungsgesellschaften Schäden regulieren. Das hat der Bundesgerichtshof schon am 14. Januar in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az. I ZR 107/14). Der Richterspruch ist ein Schlag für das Geschäftsmodell vieler Maklerfirmen. Es ging bei dem Fall um Schadenersatz, den ein Kunde einer Schnellreinigung wegen eines ruinierten Kleidungsstücks verlangte. Der Betreiber der Reinigung gab die Sache an den Versicherungsmakler, über den er seine Haftpflichtpolice abgeschlossen hatte. Der besaß eine Vollmacht des Versicherers, um kleine Schäden zu regulieren und lehnte die Schadenzahlung an den Kunden der Reinigung ab. Die Sache eskalierte und führte nun dazu, dass die Rechtsanwaltskammer Köln Klage erhob. Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Köln wiesen die Klage zurück, doch der Bundesgerichtshof gab den Anwälten Recht. Die Praxis verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Der Versicherungsmakler sei schließlich Sachwalter des Kunden, die Schadensregulierung erfolge aber im Auftrag des Versicherers. Der Verband Deutscher Versicherungsmakler prüft nun eine Verfassungsklage und hält die BGH-Entscheidung für europarechtswidrig, denn ausländische Makler dürften weiter Schäden regulieren. Ebenfalls nicht vom Urteil betroffen sind Versicherungsvertreter, die im Auftrag einer oder mehrerer Gesellschaften arbeiten.

© SZ vom 29.01.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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