Urteil:BGH erlaubt Zahnärzte-Preisvergleich im Netz

Aua, geht's auch günstiger? Vielleicht beim Doc in einer anderen Stadt? Ein Preisvergleich für zahnärztliche Leistungen im Internet ist zulässig - hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Welcher Doc macht's günstiger? Preise und Leistungen von Zahnärzten dürfen im Internet verglichen werden, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Der BGH erklärte das Geschäftsmodell der Internetplattform 2te-Zahnarztmeinung.de für rechtens, das einen Preisvergleich für zahnärztliche Leistungen ermöglicht und damit für mehr Kostentransparenz sorgt. Die Plattform und auch die beteiligten Zahnärzte handelten im Interesse der Verbraucher. (Az: I ZR 55/08).

Patienten auf den Nerv fühlen: Zahnärzte müssen gut beraten können

Der BGH hat entschieden: Preise und Leistungen von Ärzten und Zahnärzten dürfen im Internet verglichen werden.

(Foto: dpa-tmn)

Auf der Internetseite können Patienten einen Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen. An der Plattform beteiligte Zahnärzte geben daraufhin eigene Kostenschätzungen ab. Die fünf günstigsten Angebote werden dem Patienten mitgeteilt. Kommt ein Behandlungsvertrag zustande, zahlt der Zahnarzt an die Internetplattform 20 Prozent seines Honorars. Anschließend können die Patienten die Behandlung und auch mögliche Abweichungen von der Kostenschätzung bewerten.

Zwei Zahnärzte in Bayern hielten dies für unzulässig und wettbewerbswidrig. In beiden Vorinstanzen hatten sie Erfolg, in oberster Instanz gab nun aber der BGH der Internetplattform recht.

Es sei generell zulässig, dass Verbraucher und Patienten Preis- und Behandlungsangebote bei verschiedenen Zahnärzten einholen und sich danach für einen Zahnarztwechsel entscheiden. Die Internetplattform tue nichts weiter, als den Patienten ein solches Vorgehen zu erleichtern.

Auch Zahnärzte, die Angebote abgeben, handeln nicht rechtswidrig, urteilte der BGH. Vielmehr handelten sie im Interesse der Verbraucher. Mit der Zahlung eines Erfolgshonorars an 2te-zahnarztmeinung.de verstießen die Zahnärzte auch nicht gegen ihre Berufsordnung. Denn das Geld fließe nicht für die "Zuweisung" von Patienten, sondern für den Betrieb einer Internetplattform, über die Zahnarzt und Patient eigenständig zueinander kommen könnten.

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