Laut einer aktuellen Umfrage arbeiten 57 Prozent der Deutschen gelegentlich oder regelmäßig im Urlaub. Die Gründe dafür sind vielfältig: Fast jeder Zweite gab an, im Urlaub direkt kontaktiert worden zu sein, manche wollen aus eigenem Antrieb nichts verpassen, und andere haben keine funktionierende Vertretung oder ein schlechtes Gewissen gegenüber den Kollegen. Doch was davon ist rechtlich zulässig und wo beginnt der Anspruch auf ungestörte Erholung? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Darf mich mein Arbeitgeber im Urlaub kontaktieren?
Grundsätzlich nein. Urlaub dient der Erholung, und in dieser Zeit besteht keine Pflicht, für den Arbeitnehmer erreichbar zu sein. Weder Anrufe noch E-Mails müssen beantwortet werden, sagt Marc-Oliver Schulze, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Auch Diensthandy und Laptop dürfen also ausgeschaltet bleiben.
Darf der Arbeitgeber mit mir eine Erreichbarkeit vereinbaren?
Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn eine ausdrückliche Rufbereitschaft vereinbart wurde oder eine Betriebsvereinbarung kurzfristige Einsatzplanänderungen vorsieht. Dies betreffe aber meist nur den Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, sagt Schulze. Wird man im Urlaub dennoch von seinem Arbeitgeber kontaktiert, gilt der Urlaubsanspruch als nicht erfüllt. In anderen Worten: Die Urlaubstage bleiben erhalten und müssen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Ist es erlaubt, während des Urlaubs freiwillig zu arbeiten?
Das Bundesurlaubsgesetz ist hier eindeutig: Während des gesetzlichen Erholungsurlaubs darf keine Tätigkeit ausgeübt werden, die dem Urlaubszweck widerspricht. Hierzu zählen auch freiwillige Arbeiten. Entscheidet sich jemand eigenmächtig dazu, im Urlaub zu arbeiten, zählt dies rechtlich weiterhin als Urlaubszeit. Allerdings kann es als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten gewertet werden.
Welche Ausnahmen gibt es?
Unproblematisch sind unentgeltliche Gefälligkeiten, zum Beispiel für Freunde oder Familie, sowie Arbeiten am eigenen Haus oder im Garten. Auch gelegentliche Aushilfsjobs sind möglich, solange sie nicht zu einer erheblichen Belastung führen. Maßgeblich sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit. Anders sieht es bei Notfällen aus: Wenn dem Unternehmen erhebliche, existenzgefährdende Schäden drohen, könne vom Arbeitnehmer erwartet werden, den Urlaub zu unterbrechen, sagt Fachanwalt Schulze. Das sei allerdings nur zulässig, wenn keine andere Lösung möglich ist.
Zählt es als Arbeitszeit, wenn ich im Urlaub arbeite?
Jede Tätigkeit, auch das schnelle Beantworten einer Mail, ist Arbeitszeit und muss entsprechend erfasst und vergütet werden.
Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?
Mit einem ärztlichen Attest werden die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Die betroffenen Tage können zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.

