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Tipps für Arbeitnehmer:Was Sie zur Krankmeldung wissen sollten

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Der Herbst ist da, und mit ihm Schnupfen, Husten, Fieber. Ab wann braucht man auf der Arbeit ein Attest - und was ist, wenn man im Urlaub krank wird? Ein Überblick.

Von Matthias Urbach, Finanztip

Mit dem Herbst kommt oft die erste Krankheitswelle. Im Schnitt sind Angestellte und Arbeiter in Deutschland zweieinhalb Wochen im Jahr krank, das geht aus Statistiken der Krankenkassen hervor. Wichtig ist, beim Krankmelden ein paar Regeln im Umgang mit dem Chef einzuhalten.

1. Am Anfang genügt eine Selbstdiagnose

Drei Tage lang dürfen Angestellte im Normalfall ohne Attest krank zu Hause bleiben. Allerdings darf der Chef auch schon am ersten Tag ein Attest verlangen, wenn er das einfordert oder das im Arbeitsvertrag niedergelegt hat.

So oder so: Die Firma muss umgehend am ersten Tag informiert werden - und zwar der Chef selbst oder die Personalabteilung. Es reicht nicht, einen Kollegen darum zu bitten. Ein Anruf ist am besten. Übrigens: Ärzte dürfen maximal drei Tage rückwirkend krankschreiben.

2. Man muss nicht das Bett hüten

Wer krank ist, soll gesund werden. Dazu ist es nicht immer ratsam, das Bett zu hüten. Spaziergänge, aber auch nötige Einkäufe sind erlaubt. Wer wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben ist, für den ist meist sogar Sport geboten. Eine Kneipentour sollte man sich aber verkneifen.

3. Keine Lücken zwischen Krankschreibungen

Ist man länger krank, müssen die Krankschreibungen lückenlos sein. Das heißt, wer bis Mittwoch krankgeschrieben ist, muss spätestens am Donnerstag wieder zum Arzt. Beim zweiten Mal kann der Arzt nicht mehr rückwirkend krankschreiben. Am Wochenende gilt: Falls der Krankenschein bis Freitag gilt, genügt es, wieder ab Montag krankgeschrieben zu sein. Wer aber am Wochenende normalerweise arbeitet, sollte darauf achten, auch dann krankgeschrieben zu sein.

4. Niemand muss gesundgeschrieben werden

Eine Krankschreibung ist immer nur eine Prognose. Wer sich früher wieder fit fühlt, darf auch wieder zur Arbeit gehen. Allerdings kann das zu einem Problem mit der Unfallversicherung führen, falls man auf dem Weg zur Arbeit in einen Unfall gerät. Wer bereits Krankengeld bezieht, muss die Krankenkasse informieren, dass er wieder arbeitet.

5. Der Chef kann einen nach Hause schicken

Jeder Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht. Wenn er einen Angestellten für zu krank für die Arbeit hält, kann er ihn nach Hause schicken. Das sollte er sogar.

6. Wer krank ist, kann seine Urlaubstage retten

Gerade vorm Urlaub muss oft noch viel ab- oder vorgearbeitet werden. Kaum im Urlaub, kommt der unterdrückte Infekt durch. Was viele nicht wissen: Auch im Urlaub kann man sich krankmelden. Das muss man allerdings bereits ab dem ersten Tag per Attest nachweisen. Und auch in diesem Fall muss der Chef sofort informiert werden. Die verlorenen Urlaubstage können dann neu genommen werden. Das ist wichtig, denn der Urlaub darf nicht einfach verlängert werden! Übrigens: Wer Überstunden abbummelt, kann sich nicht krankmelden - und die Tage auch nicht erneut freinehmen.

7. Wenn das Kind krank ist

Wer sich um sein Kind kümmern muss, darf ebenfalls zu Hause bleiben. Voraussetzung: Das Kind ist krankgeschrieben und niemand anders kann sich darum kümmern. Manchmal zahlt der Arbeitgeber dann weiter Lohn, oft schließt er es aber aus. Dann springt die Krankenkasse ein mit Kinderkrankengeld, sofern das Kind gesetzlich krankenversichert ist.

8. Ab der siebten Woche gibt's Krankengeld

Der Arbeitgeber zahlt bei einer Krankheit insgesamt sechs Wochen lang weiter Lohn. Das gilt auch, wenn man wegen derselben Sache einmal vier Wochen und dann noch mal länger als zwei Wochen ausfällt. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, das ist aber deutlich geringer: 70 Prozent vom Bruttolohn, aber nicht mehr als 90 Prozent vom Netto. Manche Arbeitgeber gleichen die Differenz aus. Ein solcher Krankengeldzuschuss ist auch in vielen Tarifverträgen vorgesehen. Betroffene müssen den Zuschuss in der Regel beantragen. Selbstständige oder privat Versicherte bekommen nur Geld, falls sie eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen haben.

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