Thomas Cook-Pleite:Streit um Schuldfrage

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Reichen 110 Millionen Euro, um die Kunden des insolventen Tourismuskonzerns Thomas Cook zu entschädigen? (Foto: Marcel Kusch/dpa)

Betroffene der Thomas-Cook-Pleite erwägen eine Klage gegen den Versicherer Zurich: Die Deckungssumme für die Insolvenzpolice sei zu niedrig. Der sieht die Schuld woanders.

Von Anne-Christin Gröger und Nina Nöthling, Köln

Verbraucherschützer wecken neue Hoffnungen für Betroffene der Thomas- Cook-Pleite. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) erwägt, eine Art Sammelklage gegen den Versicherer Zurich anzustrengen. Er ist der Insolvenzversicherer des Reiseversicherers Thomas Cook. Der VZBV prüfe "in alle Richtungen mögliche Anwendungsfälle für eine Musterfeststellungsklage", teilte eine Sprecherin mit. Die Musterfeststellungsklage wurde 2018 eingeführt. Sie soll es einfacher machen, Interessen einer Vielzahl von Geschädigten effektiv durchzusetzen. Der VZBV argumentiert, der Versicherer müsse gewusst haben, dass die Deckungssumme von 110 Millionen Euro bei weitem nicht ausreiche, um eine Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook abzusichern.

Deshalb sieht der VZBV in erster Linie die Zurich in der Pflicht, die Schäden der Verbraucher auszugleichen, erklärte VZBV-Experte Felix Methmann der Welt, die als erste über die Klage-Pläne berichtet hatte. Die Vorauszahlungen der Reisenden sowie die Kosten einer Rückbeförderung müssten auch im Fall der Insolvenz eines der größten Reiseveranstalter von der Versicherung abgedeckt sein. "Es ist offensichtlich, dass im Falle der Insolvenz von Thomas Cook lediglich 110 Millionen Euro bei Weitem nicht ausreichen." Trotz dieses Missverhältnis habe der Versicherer seine Haftung auf 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr beschränkt. Allein für die Rückholung der gestrandeten Urlauber sind bereits 80 Millionen Euro angefallen. Für die Entschädigung anderer Reisender, die bereits Vorkasse geleistet haben, bleibt kaum etwas übrig.

Die deutsche Pauschalreiserichtlinie erlaubt es Versicherern, ihr Risiko auf 110 Millionen Euro zu beschränken - allerdings ist das nur eine Option und keine Verpflichtung, erklärte Methmann. Die Zurich hätte sich nicht auf die gesetzliche Kann-Bestimmung zurückziehen dürfen, zumal ihr bekannt war, dass der Thomas Cook-Konzern im Geschäftsjahr 2017/2018 einen Umsatz von 3,8 Milliarden Euro gemacht habe, sagte er. "Aus Sicht des VZBV ist diese Haftungsbegrenzung im Verhältnis zwischen Reisenden und der Zurich-Versicherung daher unwirksam."

Aus diesem Grund überlegt der VZBV, eine Sammelklage gegen den Versicherer einzuleiten. Allerdings werden in dem Verfahren keine individuellen Schadenersatzansprüche festgestellt. Es geht lediglich darum, zu bestimmen, ob ein genereller Anspruch auf Schadenersatz besteht. Bei einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage muss jeder Betroffene seine individuellen Ansprüche nochmals auf eigene Kosten vor Gericht durchzusetzen.

Eine solche Sammelklage ist nicht immer von Vorteil für Verbraucher. "Die Musterfeststellungsklage ist ein zweischneidiges Schwert", sagt Astrid Stadler, Professorin für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Konstanz. Auf der einen Seite könne eine erfolgreiche Klage Verbrauchern helfen, ihre individuellen Schadenersatzansprüche durchzusetzen. "Auf der anderen Seite zögert sie das Ganze hinaus, weil immer zwei Prozesse geführt werden müssen", sagt sie. "Ein Einzelprozess geht in der Regel schneller."

Die Zurich sieht die Schuld hingegen bei Thomas Cook und bei der Regierung. Ein Sprecher sagte: "Fakt ist: Die Verantwortung liegt zuallererst beim Reiseveranstalter. Dieser hat eine ausreichende Absicherung im Insolvenzfall sicherzustellen." Darüber hinaus liege im aktuellen Fall zweifelsfrei die Verantwortung beim Bund, sagte er weiter. Das Gesetz, dass die Regierung erlassen hat, schütze die Reisenden nicht ausreichend. "Außerdem wird die Umsetzung durch die Reiseveranstalter in keiner Weise kontrolliert." Die Zurich geht deshalb davon aus, dass der Staat haften muss. Kunden sollten sich mit ihren Ansprüchen direkt an den Staat wenden und eine Staatshaftungsklage anstrengen, meint die Zurich.

© SZ vom 29.10.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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