BundesgerichtshofDas Taxi-Privileg bleibt erhalten – vorerst

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Taxiunternehmer fühlen sich durch Fahrdienste wie Uber bedroht. Vom BGH haben sie nun Unterstützung bekommen.
Taxiunternehmer fühlen sich durch Fahrdienste wie Uber bedroht. Vom BGH haben sie nun Unterstützung bekommen.
Jochen Tack/IMAGO
  • Der Bundesgerichtshof bestätigt an diesem Mittwoch die Rückkehrpflicht für Mietwagen wie Uber und Bolt zum Schutz des Taxigewerbes.
  • Die Regelung verpflichtet Mietfahrdienste, nach jeder Fahrt ohne Anschlussauftrag zum Betriebssitz zurückzukehren, anders als Taxis dürfen sie nicht warten.
  • Der Bundesverband "wirfahren" will nun mit europäischem Recht gegen die Rückkehrpflicht vorgehen, nachdem der BGH Zweifel an der EU-Konformität andeutete.
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Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Mietwagen stets leer zur Zentrale zurückfahren müssen, anders als Taxis. Und das, obwohl Leerfahrten der Umwelt schaden.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Taxigewerbe eine Atempause verschafft. An diesem Mittwoch hat das Karlsruher Gericht entschieden, dass die sogenannte Rückkehrpflicht für Mietwagen rechtlich unbeanstandet bleibt. Die Rückkehrpflicht ist eine Uraltregelung aus dem Personenbeförderungswesen und legt fest, dass Mietfahrdienste wie Uber und Bolt nach jeder Fahrt zum Betriebssitz zurückkehren müssen, wenn kein Anschlussauftrag vorliegt. Im Unterschied zu Taxis dürfen sie nicht an belebten Plätzen warten, um dort Kunden aufzusammeln. Die Rückkehrpflicht ist also eine deutsche Schutzklausel fürs Taxigewerbe – und bleibt geltendes Recht, vorerst jedenfalls.

Dass dies aber nicht das letzte Wort bleiben wird, lässt sich auch aus der Begründung des BGH ablesen. Der Vorsitzende des Bundesverbands „wirfahren“, Thomas Mohnke, kündigte nach der Urteilsverkündung an, man werde nun nach neuen gerichtlichen Möglichkeiten suchen, um die Vorschrift zu kippen – beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Bundesverfassungsgericht.

Tatsächlich war es das Bundesverfassungsgericht, das die Rückkehrpflicht mehrfach bestätigt hat. Die letzte Entscheidung stammt allerdings aus dem Jahr 1989. Das Privileg diene der „Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs“, hieß es damals. Der Vorteil gegenüber Mietwagen ist mithin ein gewisser Ausgleich für Regulierungen an anderer Stelle, vor allem bei den kommunal festgelegten Taxitarifen.

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Der BGH hätte den Fall theoretisch dem Bundesverfassungsgericht vorlegen können, verzichtete aber darauf, weil er nicht überzeugt war, dass die Begründung von damals nach 37 Jahren überholt sei. Daran ändere selbst der 1994 ins Grundgesetz aufgenommene Artikel 20a nichts, der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Das klagende Unternehmen, die SaveDriver-Gruppe, hatte damit argumentiert, dass die zahllosen Leerfahrten rückkehrpflichtiger Mietwagen unnötige Abgase produzierten und daher der Umwelt schadeten. Mohnke verweist auf eine Studie, wonach sich die Leerfahren allein in Berlin auf fast 200 000 Kilometer summierten – pro Tag.

Der Fall könnte noch vor dem Europäischen Gerichtshof landen

Allerdings könnte sich der Weg über das EU-Recht für die Kritiker der Rückkehrpflicht als erfolgversprechender erweisen. Zwar sah der BGH dieses Mal auch hier keinen Grund, die Klausel zu kippen, allerdings einzig aus dem Grund, dass die europäische Niederlassungsfreiheit in diesem rein innerdeutschen Sachverhalt gar nicht einschlägig sei. Zur Anwendung käme europäisches Recht nämlich nur, wenn der Sachverhalt einen „grenzüberschreitenden Bezug“ hätte. Das war hier nicht der Fall, ein Berliner Unternehmen klagte gegen eine Kölner Taxi-Genossenschaft. Allerdings deutete Mohnke an, man werde nun nach einer „europäischen“  Fallkonstellation suchen und das Thema erneut vor Gericht tragen.

Die Erfolgsaussichten dürfen dann deutlich besser sein. Denn in seiner Urteilsverkündung gab der BGH-Senatsvorsitzende Thomas Koch Zweifel daran zu erkennen, dass die deutsche Rückkehrpflicht mit der europäischen Niederlassungsfreiheit vereinbar sein. Er verwies ausdrücklich auf ein Urteil des EuGH von 2023. „Das Ziel, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Taxidienste zu gewährleisten“, sei ein rein wirtschaftliches Motiv und daher kein zwingender Grund für eine Bevorzugung des Taxigewerbes, hatte der EuGH damals argumentiert. Das blieb im konkreten Fall zwar folgenlos, weil europäisches Recht hier eben keine Rolle spielte. Sollte es den Taxikonkurrenten allerdings gelingen, einen passenden Fall bis zum BGH zu bringen, könnte dies das Ende der Rückkehrpflicht einläuten.

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