Tarifstreit mit der Bahn:Der GDL bleibt noch eine Eskalationsstufe

Vor dem Lokführerstreik

Ein ICE der Deutschen Bahn in Düsseldorf - von Dienstag an soll neben dem Güter- auch der Personenverkehr bestreikt werden.

(Foto: dpa)
  • Darf die GDL alles? Diese Frage stellt sich vor dem für die gesamte Woche angekündigten Streik.
  • Zumindest scheiterte die Deutsche Bahn bereits im Oktober bei dem Versuch, den Arbeitsausstand der Lokführer gerichtlich verbieten zu lassen.
  • Doch die Gerichte gaben auch einen Hinweis, wann ein Verbot möglich werden könnte.

Von Detlef Esslinger

Kann man einen Streik eigentlich verbieten? Und wenn ja, auf der Grundlage welchen Gesetzes? Antwort auf die erste Frage: Ja, kann man. Antwort auf die zweite: Gute Frage.

Es gibt in Deutschland praktisch kein Gesetz, das Arbeitskämpfe regelt. Seit 1949 hat so gut wie kein Politiker Wert auf ein solches Gesetz gelegt. Denn damit kann man kaum Beifall gewinnen, im Gegenteil, sich nur viel Ärger einhandeln. Das ist derzeit in der Debatte über das Tarifeinheitsgesetz zu studieren, das indirekt Streiks von Berufsgewerkschaften wie der GDL unmöglich machen will. Das deutsche Arbeitskampfrecht ist daher fast ausschließlich das, was Juristen ein "Richterrecht" nennen: von den Gerichten auf der Basis des Grundgesetzes entwickelt sowie aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitet.

Die wichtigsten Sätze des Grundgesetzes dazu stehen in Artikel 9, Absatz 3: "Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig." Dies haben das Bundesverfassungs- und das Bundesarbeitsgericht immer so interpretiert, dass diese Vereinigungen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände also) frei sein müssen in der Wahl der Mittel, mit denen sie ihre Ziele durchsetzen wollen.

Die Richter sind äußerst zurückhaltend

Daraus folgt: Bei der Bewertung dieser Mittel sind Richter äußerst zurückhaltend. Exemplarisch war das im vergangenen Oktober zu sehen. Nach wochenlangem Abwägen hatte sich die Deutsche Bahn damals entschlossen, vor Gericht ein Verbot eines GDL-Streiks zu erwirken. Sie scheiterte sowohl vor dem Arbeitsgericht Frankfurt als auch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Die Richter prüften zunächst, ob der Streik vielleicht gegen die Friedenspflicht verstoße. Nein, tat er nicht. Der bisherige Tarifvertrag war ausgelaufen. Dann fragten die Richter, ob die GDL vielleicht Forderungen erhebe, die gar nicht mit einem Tarifvertrag zu regeln seien. Aber die GDL stellte Forderungen zu Bezahlung, Arbeits- und Ruhezeiten - samt und sonders die Materie von Tarifverträgen.

Der wichtigste allgemeine Grundsatz, den Richter bei dem Thema heranziehen, ist der der Verhältnismäßigkeit. Dazu fragen sie, ob ein Streik geeignet und erforderlich sei "und bezogen auf das Kampfziel proportional eingesetzt wird", wie es die hessischen Richter formulierten. Geeignet - darunter verstehen sie aber bloß, ob der Streik denn seinen Schaden tatsächlich bei demjenigen anrichtet, den eine Gewerkschaft zu treffen beabsichtigt. Erforderlich - das heißt nur, ob eine Gewerkschaft selber zu der Überzeugung kommt, dass ihr mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen. Proportional - das wiederum verlangt letztlich nicht mehr, als dass eine Gewerkschaft ein Unternehmen nicht in den Ruin treiben darf. "Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor", schrieb das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil.

Heißt dies alles, dass die GDL in diesem Konflikt machen darf, was sie will? Nach ihrem Sieben-Tage-Streik, der bis Sonntag dauern soll, verbleibt ihr im Grunde nur noch eine Möglichkeit der Eskalation: unbefristet streiken, ohne Ankündigung eines Endes also. Wie die Richter in Frankfurt - also diejenigen, die im Fall Bahn meistens zuständig sind - das wiederum sehen würden, dazu gaben sie im Oktober einen Hinweis: Zugunsten der GDL sei "anzuführen, dass der Streik nicht etwa unbefristet geführt wird, sondern begrenzt war"

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