Tarifeinheitsgesetz:Die Macht der Zwerge in den Firmen

Arbeitskampf bei Lufthansa

Die Pilotenvereinigung Cockpit hat in den vergangenen Jahren immer wieder zu Streiks bei Lufthansa und Germanwings aufgerufen. Nun beteiligt sie sich an der Verfassungsklage gegen das Tarifeinheitsgesetz.

(Foto: Uwe Anspach/dpa)

Ein Betrieb, ein Tarifvertrag - darauf zielt ein neues Gesetz. Doch viele Juristen glauben, dass es jetzt vor dem Verfassungsgericht scheitern wird.

Von Wolfgang Janisch

Nachdem die große Koalition im Sommer 2015 das Tarifeinheitsgesetz beschlossen hatte, saß eine Gruppe von zehn Arbeitsrechtsprofessoren beieinander. Einer rief den Kollegenkreis zur Abstimmung auf: Wer hält das Gesetz für verfassungswidrig? Es hoben sich neun Hände. Der zehnte war der Frager selbst, er war noch unentschieden; inzwischen beurteilt er das Gesetz ebenso wie die Kollegen.

Selten war schon beim Erlass eines Gesetzes so absehbar, dass es vor dem Bundesverfassungsgericht landen würde. Schon deshalb, weil es ziemlich unverblümt gegen jene umtriebigen Spartengewerkschaften wie die Pilotenvereinigung Cockpit oder die Gewerkschaft der Lokführer (GDL) gerichtet ist, die mit ihren Streiks die ganze Republik ins Chaos stürzen können. Natürlich haben sie geklagt, und das Gericht hat für die Anhörung fünf Beschwerden ausgewählt, darunter jene des Marburger Bundes, der Flugbegleitergewerkschaft UFO sowie der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. Und eben Cockpit.

Ob sich das Bundesverfassungsgericht dem Fazit der Arbeitsrechtler anschließt, ist offen. Zwei Verhandlungstage hat sich der Erste Senat am Dienstag und Mittwoch vorgenommen, viel Aufwand für Karlsruher Verhältnisse. Das bedeutet einerseits, dass die Richter viele Fragen haben - aber andererseits auch, dass sie selbst die Antwort noch nicht kennen.

Tarifeinheit - ein jahrzehntealtes Prinzip

Um den Streit um das Gesetz aus dem Hause von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) zu begreifen, muss man bis in die Fünfzigerjahre des letzten Jahrhunderts zurückblicken. Das Prinzip, wonach in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag gelten solle, findet sich erstmals in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 1957. Kollidierten zwei Tarifverträge in ein und demselben Betrieb, dann sollte derjenige den Vorrang haben, der präziser auf die betrieblichen Verhältnisse passt; Spezialitätsprinzip nannte man das.

Doch warum überhaupt "Tarifeinheit"? Das Grundgesetz setzte doch von Beginn an auf das freie Kräftespiel von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, so steht es in Artikel 9 Absatz 3. Juristen sprechen von "Koalitionsfreiheit", was aber immer ein wenig in die Irre führt, weil es hier nicht um Rot-Grün oder Schwarz-Gelb geht, sondern um die Freiheit, sich "zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" zusammenzuschließen - zu "koalieren" eben. Den Richtern der frühen Jahre war indes die Ordnung wichtiger als die Freiheit - die Ruhe und der Frieden im Betrieb. Konkurrierende Tarifverträge, die dazu führen könnten, dass Kollegen bei gleicher Arbeit unterschiedlichen Lohn beziehen könnten, sollten vermieden werden.

Grundgesetz Artikel 9, Absatz 3

"Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig."

Über die Jahrzehnte wuchsen indes die Zweifel an dem Konstrukt - bis das Bundesarbeitsgericht selbst 2010 den Schlussstrich zog und das Prinzip der Tarifeinheit aufgab. Das einst so hoch gehaltene Ordnungsprinzip hatte aus Sicht der Richter an Bedeutung verloren. Erstens konnten sie im Tarifwesen gar nicht so viel Unordnung erkennen; zweitens half den Betrieben inzwischen die elektronische Datenverarbeitung. Umso relevanter erschien ihnen dagegen der Eingriff in das Grundrecht der Gewerkschaften. Denn Artikel 9 Absatz 3 war inzwischen vom Bundesverfassungsgericht deutlich aufgewertet worden; geschützt sei nicht mehr nur der "Kernbereich" der gewerkschaftlichen Vereinigungsfreiheit, sondern alle darauf ausgerichteten Verhaltensweisen, heißt es in einem Beschluss von 1995.

Wie schlagkräftig können kleine Gewerkschaften noch sein?

Das aber ist die Pointe am Tarifeinheitsgesetz von 2015. Das Bundesarbeitsgericht stärkt den Schutz der Gewerkschaften vor einer Verdrängung ihrer Tarifverträge. Und die schwarz-rote Koalition reagiert darauf mit einem Gesetz, das die Verdrängung von Tarifverträgen im Kollisionsfall erlaubt, nur eben nach einem neuen Prinzip: Vorrang soll fortan die Mehrheitsgesellschaft im Betrieb haben. Den Arbeitgebern war das ohnehin recht, aber auch der unter Mitgliederschwund leidende Deutsche Gewerkschaftsbund unterstützte zunächst das Gesetz, das den Emporkömmlingen Einhalt gebieten sollte.

Der Kern der Kritik lautet also: Das Tarifeinheitsgesetz verbaut den kleinen Gewerkschaften genau das, was das Herz ihrer verfassungsrechtlichen Freiheit ist - den Abschluss von Tarifverträgen. Gewiss, auch kleine Gewerkschaften können nach wie vor versuchen, ihre Forderungen durchzusetzen. Aber wie schlagkräftig werden sie sein, wenn absehbar ist, dass nicht sie, sondern die zahlenmäßig stärkere Konkurrenz im Betrieb den Zuschlag bekommt? Wenn sie darauf beschränkt sind, den Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft in einem demütigenden Akt "nachzuzeichnen"? Der Göttinger Professor Frank Schorkopf, der die Ärztegewerkschaft Marburger Bund in Karlsruhe vertritt, schreibt, der Minderheitsgewerkschaft im Betrieb werde die Möglichkeit genommen, "mit eigenen Tarifverträgen die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder verbindlich zu regeln". Also genau das, wofür man Mitgliedsbeiträge zahlt. Das Gesetz unterbinde den Wettbewerb durch Außenseiter-Gewerkschaften, die für die spezifischen Interessen ihrer Klientel eintreten wollten, sagt der Bonner Professor Gregor Thüsing.

Und was ist mit den Streiks, die den Bahn- und Luftverkehr lahmlegen? War es nicht ein legitimes Ziel, dem Chaos Einhalt zu gebieten? Solchen Auswüchsen könnte man in der Tat entgegenwirken - aber nicht, indem man Kleingewerkschaften austrocknet, sondern indem man das Streikrecht regelt. Das Bundesarbeitsgericht zum Beispiel hat im Sommer 2015 der Flughafengesellschaft Fraport einen Schadenersatz gegen die Gewerkschaft für Flugsicherung zuerkannt - wegen eines rechtswidrigen Streiks. Der Gesetzgeber dagegen hat das Streikrecht noch nie angefasst. Dafür wäre der Deutsche Gewerkschaftsbund nun wirklich nicht zu haben gewesen.

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