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Sturz trotz Streupflicht:Mieter zahlt nicht

Ein Mieter muss dem Vermieter nicht in jedem Fall Schadenersatz zahlen, wenn er seiner Streupflicht nicht nachkommt und deshalb ein Passant stürzt.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor, über das die Fachzeitschrift NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht berichtet.

Demnach ist der Mieter in einem solchen Fall leistungsfrei, wenn für das Gebäude eine Haftpflichtversicherung besteht und er sich über seine Nebenkosten an den Versicherungsprämien beteiligt (Az.: 9 U 45/07).

Das Gericht wies die Klage eines Vermieters gegen einen ehemaligen Mieter ab. Der Kläger musste einer Postbotin Schadenersatz zahlen, weil sie vor dessen Haus bei Glatteis gestürzt war. Der Vermieter wollte nun den Mieter in Regress nehmen, da er die Streupflicht übernommen hatte.

Das Gericht befand allerdings, der Mieter habe einen Anspruch darauf, dass der Vermieter den Schaden über die eigens abgeschlossene Haftpflichtversicherung abwickele. Eine Ausnahme davon gelte nur, wenn der Mieter eine Person vorsätzlich geschädigt hätte.

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