Süddeutsche Zeitung

Streit um Anleihenprogramm:Rückschlag für deutsche EZB-Kritiker

  • Seit 2015 läuft ein massives Anleihen-Kaufprogramm der Europäischen Zentralbank. Kritiker sagen, die Zentralbank überschreite damit ihre Befugnisse.
  • Eine entsprechende Klage hatte das deutsche Bundesverfassungsgericht an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet.
  • Dort hat der Generalanwalt nun deutlich gemacht: Aus seiner Sicht hat die Europäische Zentralbank richtig gehandelt.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Im Sommer 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine starke Ansage gemacht: Die Europäische Zentralbank (EZB) steht unter gerichtlicher Kontrolle. Damals ging es um Mario Draghis längst legendäre Ankündigung eines "notfalls unbegrenzten" Ankaufs von Staatsanleihen zur Beruhigung der Märkte. Und es war schon ein wenig kühn, den Hütern der europäischen Geldpolitik mitzuteilen, ihre Maßnahmen stünden fortan unter juristischer Aufsicht. Draghis Ankündigung wurde indes nie umgesetzt. Und wie eng diese richterliche Kontrolle sein würde, blieb seinerzeit vage. Nun, drei Jahre und gut zwei Billionen Euro an Anleihekäufen später, steht der EuGH vor der Frage: Was bedeutet diese Kontrollbefugnis im Praxistest?

Einen ersten Hinweis darauf gab an diesem Donnerstag der Schlussantrag des Generalanwalts Melchior Wathelet - eine Art gerichtsinternes Gutachten zur Vorbereitung des Urteils. Wathelet will grünes Licht geben: Nach seiner Ansicht steht das seit 2015 laufende, im Fachjargon "Quantitative Easing" genannte Programm zum Ankauf von Staatsanleihen im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Der Generalanwalt plädiert für einen äußerst großzügigen Spielraum der EZB.

Auslöser des Verfahrens sind Klagen des CSU-Politikers Peter Gauweiler sowie weiterer Kläger um die Professoren Christoph Degenhart, Markus Kerber und Hans-Detlef Horn. Wie bereits 2015 hatte auch dieses Mal das Bundesverfassungsgericht das Verfahren dem EuGH vorgelegt; Karlsruhe hat die Rolle des nimmermüden Antreibers in Sachen EZB-Kontrolle übernommen.

Das gigantische Kaufprogramm soll Ende des Jahres auslaufen; es wird dann ein Volumen von 2,6 Billionen Euro erreicht haben. Derzeit werden Anleihen für 15 Milliarden Euro pro Monat gekauft, früher lag die Summe zeitweise bei 60 oder gar 80 Milliarden. Der Vorwurf aus Karlsruhe lautet: Die EZB betreibe damit verbotene Haushaltsfinanzierung. Und sie habe den Pfad der währungspolitischen Tugend verlassen - letztlich mache sie Wirtschaftspolitik, wofür sie aber nicht zuständig sei.

Unbestritten ist, dass die EZB im Rahmen des geldpolitischen Ziels, die Inflation in die Nähe der Zwei-Prozent-Marke anzuheben, Staatsanleihen kaufen darf - aber eben nur am Sekundärmarkt und nicht direkt bei den emittierenden Staaten. Daran hält sie sich zumindest der Form nach. Aus Sicht der Kläger und auch des Bundesverfassungsgerichts ist es allerdings für den Markt letztlich berechenbar, welche Anleihen die Zentralbank erwerben wird. Was dann eben doch auf eine Finanzierung mehr oder minder maroder Staaten hinauslaufe.

Generalanwalt Wathelet dagegen meint, die EZB habe ausreichende Vorkehrungen getroffen, um den Markt im Ungewissen zu halten. Anleihen würden ja nicht selektiv von bestimmten Staaten, sondern im gesamten Euro-Raum gekauft, zudem dürfe die Obergrenze von einem Drittel der Anleihen eines einzelnen Staates nicht überschritten werden. Und schließlich gelte eine Mindestfrist zwischen Emission der Anleihe und ihrem Ankauf durch die EZB, gedacht als Mechanismus für unbeeinflusste Preisbildung. Dass die Dauer dieser Mindestfrist - wie die Kläger monieren - auch für den EuGH im Dunklen bleibt, ist aus Sicht des Generalanwalts kein Problem und sogar notwendig; eine Offenlegung der Sperrfrist würde ebendiese Preisbildung beeinflussen.

Der Gutachter sagt, die EZB-Politik verleite Staaten nicht zur laxen Schuldenpolitik

Kurzum: Die Sicherheitsgarantien, die der EuGH vor drei Jahren gefordert hat, sind nach Einschätzung des Generalanwalts erfüllt. Letztlich baut er auf die währungspolitische Weisheit der EZB und auf deren interne Kontrollmechanismen. Wirtschaftspolitik? Dass die währungspolitischen Instrumente der EZB ökonomische Konsequenzen hätten, bedeute noch keinen Übergriff ins wirtschaftspolitische Feld. Auch hier zieht Wathelet die Grenzen weit: Nur wenn die EZB "offensichtlich" ihre Befugnisse überschreite, sei ein Einschreiten der Richter erforderlich.

Im Unterschied zum früheren Verfahren über ein letztlich virtuell gebliebenes Programm konnte der Gutachter dieses Mal die Konsequenzen in Augenschein nehmen - was ihn offenkundig milde gestimmt hat. Es zeichne sich ab, dass das währungspolitische Ziel einer Inflationsrate nahe zwei Prozent erreicht werde, merkt er an. Hinzu kommt: Die stete Warnung, die EZB-Politik verleite die Staaten zur laxen Schuldenpolitik, sieht er durch die Realität widerlegt. 2011 habe es noch 24 Verfahren wegen übermäßiger Defizite gegeben, inzwischen nur noch eines - gegen Spanien. Dies deute darauf hin, dass die Mitgliedstaaten eine gesunde Haushaltspolitik verfolgten.

Ob sich die großzügige Linie des Generalanwalts letztlich beim EuGH durchsetzen wird, ist freilich noch nicht ausgemacht. Statistisch folgt das Gericht häufig den Vorschlägen, aber gerade in wichtigen Verfahren weichen die Richter seit einigen Jahren gern davon ab. Außerdem werden die Luxemburger Richter eine harsche Konfrontation mit den Kollegen des deutschen Verfassungsgerichts vermeiden wollen. Denn die letzte Station des Verfahrens ist Karlsruhe - dort sitzen die Kritiker der EZB.

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