In beliebten Großstadtvierteln wie Berlin-Neukölln, dem Hamburger Schanzenviertel oder München-Haidhausen dürfte die Nachricht großes Unbehagen auslösen: Offenbar verlangen deutsche Steuerbehörden von der Vermietungs-Plattform Airbnb Einsicht in die Liste ihrer deutschen Anbieter. Diese Listen sollten die Finanzämter dann mit den Steuererklärungen der Betroffenen abgleichen um zu sehen, ob die ihre Mieterträge auch sauber versteuert haben. Das meldete das Magazin Wirtschaftswoche am Freitag. Wegen des Steuergeheimnisses wollte zwar niemand eine solche Anfrage bestätigen, Widerspruch gibt es vonseiten der Behörden allerdings auch nicht.
Die Konsequenzen so einer Prüfung wären für viele Airbnb-Vermieter schwerwiegend: Auf die Mieterträge wird, bis auf einen geringen Freibetrag, Einkommensteuer fällig. Weil es sich außerdem wohl um eine sogenannte Vermietung zu Ferienzwecken handelt, fällt grundsätzlich auch Umsatzsteuer an. Weil die meisten Vermieter wohl nicht über die Kleinunternehmer-Grenze von 17 500 Euro Umsatz pro Jahr kommen, müssten sie zwar keine Umsatzsteuer zahlen - gemeldet werden müssten die Mieteinnahmen aber trotzdem.
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Es ist nicht mehr der nette Nachbar, der sein Zimmer an Touristen vermietet: Die Plattform macht längst Geschäfte mit Supervermietern - entgegen ihrem Image.
Die Anfrage nach den Namen ist bei der irischen Europa-Tochter von Airbnb dem Bericht zufolge schon gestellt. Die hatte demnach federführend die Hamburger Finanzbehörde über das Bundeszentralamt für Steuern und die irische Steuerbehörde an das Internet-Unternehmen gestellt. Dieses Vorgehen sei nicht ungewöhnlich, sagt der Präsident des Bundesverbands der Steuerberater, Jochen Lüdicke. Die europäische Zusammenarbeit habe sich in den vergangenen Jahren sehr verbessert. "Was auch immer das irische Recht nun Airbnb in so einem Fall auferlegt, würde auch für eine Anfrage aus Deutschland gelten." Das könne womöglich sogar soweit gehen, dass die entsprechenden Daten von der lokalen Steuerfahndung beschlagnahmt werden könnten.
Vermieter, die ihre Einnahmen beim Fiskus verschwiegen haben und dann auffliegen, hätten sich wohl mindestens der leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht, vielleicht sogar der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. "Den Maßstab, den die Gerichte an die Sorgfalt beim Ausfüllen der Steuererklärung anlegen, ist in Deutschland schon sehr hoch", warnt Steuerberater und Anwalt Lüdicke.
Wenn nötig: unversteuerte Einnahmen nachträglich melden
"Sich da mit Unwissenheit rausreden zu wollen, bringt nichts", sagt auch Uwe Rauhöft vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Er rät deshalb, alte Steuererklärungen wenn nötig zu berichtigen und die Mieteinnahmen nachzuerklären. Solange das Finanzamt noch nicht selbst auf die unversteuerten Beträge aufmerksam geworden ist, drohe dann lediglich eine Steuernachzahlung plus Säumniszins - aber keine Strafe. Und eine Begründung für die späte Einsicht müsse auch niemand liefern.
Je nachdem, wo die Wohnung genau liegt, könnten die Vermieter zudem nicht nur Ärger wegen der Einkommen- und Umsatzsteuer bekommen. Womöglich könnten sie auch herangezogen werden, um Zweitwohnsitzsteuer oder Kurtaxen nachzuzahlen. Beide Abgaben sind Sache der jeweiligen Kommune. Und wer sein Arbeitszimmer untervermietet hat, könnte zumindest für diese Zeiträume auch noch den Steuerbonus hierfür verlieren.
Auf die Rettung durch Verjährung sollten Vermieter übrigens nicht hoffen. Die setzt bei Steuerhinterziehung erst elf Jahre nach Ende des jeweiligen Steuerjahres ein - Airbnb aber existiert überhaupt erst seit 2008. Potenziell von den Ermittlungen betroffen sein könnten also alle deutschen Vermieter.