Süddeutsche Zeitung

Sofort-Überweisung:Bezahlen im Netz kann billiger und einfacher werden

  • Das Kartellamt hat eine Regel gekippt, wonach Bankkunden ihre Pin- und Tan-Nummern nicht an andere Anbieter weitergeben dürfen.
  • Damit könnte das Bezahlen im Internet künftig einfacher und billiger werden als etwa mit Kreditkarte.
  • Die Banken wollen sich gegen die Entscheidung wehren, Zahlungsdienstleister sind dagegen erleichtert.

Von Peter Eßer und Harald Freiberger

Die deutschen Banken müssen sich auf mehr Wettbewerb beim Bezahlen im Internet einstellen. Das Bundeskartellamt erlaubt Kunden, die Transaktionsnummern Tan und Pin, die sie bei Online-Überweisungen brauchen, auch an andere Anbieter weiterzugeben. "Die Online-Banking-Bedingungen der deutschen Banken führen zu einer Behinderung von neuen und innovativen Dienstleistungsangeboten auf dem wachsenden Markt für Bezahlverfahren im Internethandel", erklärte Behördenchef Andreas Mundt. Bezahlen im Internet könnte für Verbraucher günstiger und einfacher werden.

Noch ist ein solches Vorgehen ohne Kreditkarte meist kompliziert, außerdem fallen Gebühren an. Es geht aber auch einfacher. Wer etwa ein Ticket der Deutschen Bahn online bucht, stößt auf eine weitere Bezahlmethode: die Sofort-Überweisung. Wer diese Möglichkeit wählt, wird aufgefordert, seine Daten für das Online-Banking einzugeben. Das Bahnticket ist dann in wenigen Sekunden bezahlt. Auch Airlines oder Online-Händler bieten die Sofort-Überweisung an.

Wer Pin und Tan weitergibt, sollte im Schadensfall selbst haften

Was viele Nutzer nicht wissen: Sofort-Überweisungen verstoßen gegen eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der deutschen Banken. Diese verbietet die Weitergabe von Pin und Tan an Dritte. Die Folge: Gibt der Kunde die Nummern trotzdem weiter, haftet die Bank nicht mehr, wenn bei der Transaktion etwas schiefgeht. Daran stören sich die Anbieter des neuen Systems, die größte von ihnen ist die Sofort GmbH, eine Firma aus Oberbayern. Sie legte beim Bundeskartellamt Beschwerde gegen die AGB-Klausel wegen ungerechtfertigter Wettbewerbsbeschränkung ein. Das Amt bestätigte nun, dass die Klausel rechtswidrig ist.

Die Bankverbände begründen die Beschränkung mit der Sicherheit im Online-Banking. Dem widerspricht jedoch das Bundeskartellamt: "Die derzeitig verwendeten Regelungen lassen sich nicht als notwendigen Teil eines konsistenten Sicherheitskonzeptes der Banken einstufen und behindern bankunabhängige Wettbewerber", sagt Präsident Mundt. Die Verbände von Sparkassen, Privatbanken und Volksbanken kündigten an, gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Klauseln dienten der Sicherheit beim Online-Banking und dem Datenschutz. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass Pin und Tan für unberechtigte Zugriffe auf Kundenkontendaten und missbräuchliche Transaktionen eingesetzt werden.

Das Haftungsrisiko der Kunden ist nicht das Hauptproblem in der Angelegenheit. "Bei uns ist bisher kein Kunde zu Schaden gekommen", sagt Georg Schardt, Geschäftsführer der Sofort GmbH. Im Falle von Problemen bei der Zahlung übernehme die Firma die Haftung. Das Problem sei vielmehr ein wettbewerbliches: Dass Sofort-Überweisungen gegen eine aus Sicht der Anbieter unwirksame Klausel der Bank-AGB verstoßen haben sollen, habe viele Online-Händler davon abgehalten, sie überhaupt anzubieten. Das habe seine Firma benachteiligt.

Auf lange Sicht könnten auch die Preise sinken

Zusätzlich führte auch Druck von der Europäischen Union zu der Entscheidung des Bundeskartellamts: Eine 2015 von der Europäischen Kommission verabschiedete Richtlinie sieht die Vereinheitlichung der Bezahlsysteme innerhalb der EU vor. Die Forderungen dieser Richtlinie müssen bis 2018 in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Ein Sprecher des Kartellamts verwies auch auf die Möglichkeit der Bankenverbände, nun gegen die Entscheidung Beschwerde einzulegen und eine abschließende gerichtliche Klärung anzustrengen.

Unmittelbare Konsequenzen für das Bezahlen im Internet hat das Urteil vorerst nicht. Bisher stellte das Kartellamt lediglich die Rechtswidrigkeit der Klausel in den Bank-AGB fest, nannte aber keine Sanktionen oder eine Frist, innerhalb derer die Klausel gestrichen werden muss. Allerdings sei ein "Markt-Effekt" zu erwarten, so der Behördensprecher: Bestärkt durch das Urteil des Bundeskartellamts könnten Online-Händler sich dazu ermutigt fühlen, Sofort-Überweisungen nun doch anzubieten.

Auf lange Sicht könnte die Sofort-Überweisung durch das Urteil zum Erfolgsmodell werden. Das hätte dann indirekt auch Auswirkungen auf die Kosten für Verbraucher. Denn die Gebühren, die bei einer Sofortüberweisung anfallen, sind niedriger als beispielsweise beim Bezahlen per Kreditkarte. Diese trägt zwar der Händler, er gibt die Kosten aber über die Preise seiner Waren und Dienstleistungen wiederum an die Kunden weiter.

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Quelle:
SZ vom 07.07.2016/sry
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