Süddeutsche Zeitung

Schwenk im Geschäftsmodell:Uber streicht die Preise zusammen

  • Fahrten mit Uber-Pop in Berlin und Hamburg kosten ab sofort nur noch 35 Cent pro Kilometer.
  • Damit will das Start-up erreichen, dass der Dienst mit privaten Fahrern und deren eigenen Autos als Mitfahrzentrale anerkannt wird - und damit vom Personenbeförderungsgesetz befreit ist.
  • Auch beim Limousinen-Service Uber-Black in Berlin soll es Veränderungen geben.

Preissenkung in Berlin und Hamburg - aber nicht München

Als Konsequenz aus juristischen Niederlagen hat der Fahrdienstanbieter Uber seinen Beförderungspreis in Berlin und Hamburg nach eigenen Angaben auf ein Niveau unterhalb der örtlichen Betriebskosten für Autos gesenkt. Das geht aus einem Newsletter hervor, den das Unternehmen jetzt verschickt hat. Es will damit seinen Anspruch stärken, nur als Mitfahrzentrale zu gelten.

Uber bietet mehrere Dienste für unterschiedliche Zielgruppen an: So ist Uber-Black ein Limousinen-Service mit Chauffeur, Uber-Pop greift dagegen auf private Fahrer mit ihren Autos zurück. Vor allem dieses Angebot ist in vielen Ländern umstritten. Uber selbst sieht sich dagegen in Deutschland und anderen Staaten als Opfer einer innovationsfeindlichen Regulierung und fordert eine Öffnung der Taximärkte für das eigene Angebot.

Damit scheint das amerikanische Start-up nun aber zumindest in Berlin endgültig gescheitert zu sein. Fahrgäste dort sollen demnach für Uber-Pop nur noch 35 Cent je Kilometer bezahlen. "Wir tun auch weiterhin unser Bestes, um unser Angebot an die bestehenden Regeln anzupassen", hieß es. Auch in Hamburg, wo das Start-up ebenfalls juristische Probleme hat, verlangt Uber-Pop nach Angaben auf seiner Webseite inzwischen nur noch 35 Cent je Kilometer. In München, wo bislang noch kein Verbot ausgesprochen wurde, werden dagegen bislang noch eine Startgebühr von einem Euro zuzüglich einer Kilometerpauschale von 75 Cent und eines Zeit-Zuschlags von 15 Cent je Minute fällig.

Kein Erfolg vor Gericht

Uber verwies auf die "Auflage", dass Fahrer von "Mitfahrern" nicht mehr als Betriebskosten verlangen dürften. Das Unternehmen bezieht sich damit auf eine zentrale Formulierung im Personenbeförderungsgesetz: Sie stellt klar, dass dieses nur für jene gilt, die "entgeltlich und gewerblich" Passagiere in Fahrzeugen befördern wollen, etwa Bus- oder Taxiunternehmer. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass nicht-kommerzielle Angebote der Regelung nicht unterliegen. Das gilt für klassische Mitfahrzentralen.

Uber und andere Mitbewerber wie die Hamburger Firma Wundercar sehen sich selbst generell als neuartige Form der Mitfahrzentrale, die Gelegenheitsfahrer und ihre Fahrgäste per Smartphone-App koordiniert. Das Verwaltungsgericht Berlin sah dies in einem Verfahren um ein behördliches Betätigungsverbot für Uber jüngst aber anders. Es betrachtete Uber als Taxiunternehmen. Die Richter wiesen die Klage des Unternehmens gegen das Verbot mit der Begründung ab, Uber biete sehr wohl "entgeltliche" Dienste an und brauche daher zwingend besondere Genehmigungen für Fahrer und Firmen. Auch in Hamburg steckte Uber mit derselben Begründung eine juristische Niederlage ein.

Eigene Limousinen für Uber-Black

Für Berlin kündigte Uber zudem Veränderungen bei seinen Dienst Uber-Black an, um den es bei dem Berliner Gerichtsurteil ebenfalls gegangen war. Es werde für diesen nun eine Betriebserlaubnis erwerben und die für Uber-Black fahrenden Autos selbst betreiben.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.2168666
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
Süddeutsche.de/AFP/dpa/sry/lala
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.