BGH-UrteilSchufa-Einträge müssen nach spätestens drei Jahren gelöscht werden

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Schufa-Sitz in Wiesbaden.
Schufa-Sitz in Wiesbaden. Schoening/Imago

Die Karlsruher Richter bestätigen mit ihrer Entscheidung weitgehend die Praxis der Auskunftei Schufa bei nicht oder zu spät bezahlten Rechnungen. Unter bestimmten Umständen empfiehlt der Bundesgerichtshof allerdings kürzere Speicherfristen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Seit einigen Jahren wird die Auseinandersetzung in diversen Variationen geführt: Wie lange darf die Wirtschaftsauskunftei Schufa Daten speichern, die sich ungünstig auf die Kreditwürdigkeit der Betroffenen auswirken? Für Privatpersonen hängt daran die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und manchmal die Existenz, Banken und Unternehmen versprechen sich von den Score-Werten der Schufa dagegen eine möglichst zuverlässige Prognose über die Zahlungsfähigkeit ihrer Kunden. In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun die Speicherfristen für sogenannte Zahlungsstörungen höchstrichterlich festgelegt: Schufa-Einträge, denen beispielsweise nicht oder verspätet bezahlte Rechnungen zugrunde liegen, müssen spätestens nach drei Jahren gelöscht werden.

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