Tausende Menschen wagen jedes Jahr den Schritt in die Selbständigkeit, sie wollen als Fotografin, als Bauunternehmer, als Restaurantbetreiberin Erfolg haben. Manchmal klappt der mutige Schritt, manchmal nicht. Was dann folgen kann, ist die Privatinsolvenz mit all ihren Problemen. Jahrelang müssen Schuldner in Deutschland dann gewissermaßen Buße tun und beispielsweise einen Teil des Einkommens abgeben. Das nennt sich Wohlverhaltensphase. Ist die erfolgreich abgeschlossen, wird einem Verbraucher nach aktuell drei Jahren die Restschuld erlassen. Ein entsprechender Hinweis wird anschließend sechs Monate lang in einem öffentlichen Register gespeichert, danach wird er getilgt, damit ein Neustart möglich ist.
Nur, für den Betroffenen ist damit aber noch nicht Schluss, weil die Schufa diese Information drei Jahre lang speichert. Sie fließt in ihre Bewertung ein, den sogenannten Schufa-Score. Den reicht sie an ihre Kunden weiter, also etwa an die Kreditwirtschaft und den Onlinehandel, die diesen als Basis für wichtige Entscheidungen nehmen. Weil die Bewertung der mächtigen Auskunftei so wichtig ist, hat das teils schwerwiegende Konsequenzen für ehemals Gescheiterte, beispielsweise bei der Wohnungssuche oder wenn sie aufgrund des schlechten Scores keinen Mobilfunkvertrag bekommen.
Ein Mann wollte sich das nicht gefallen lassen, er hat gegen die Schufa geklagt - und nun in gewisser Weise recht bekommen, wenn auch auf etwas ungewöhnlichem Weg. Der Bundesgerichtshof (BGH), bei dem der Fall mittlerweile liegt, hatte am Dienstag nämlich nicht für oder gegen die Schufa entschieden, sondern das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abzuwarten. Dort wird aktuell ein ähnlicher Fall verhandelt, bei dem ein Urteil noch aussteht und das erst in ein paar Monaten zu erwarten ist. Aber zuletzt gab es eine deutliche Tendenz für ein Urteil zulasten der deutschen Auskunfteien.
Trotz Aussetzung hat der Mann schon jetzt erreicht, was er wollte. Denn am Dienstag teilte die Schufa mit, dass sie die Speicherdauer für die Einträge von abgeschlossenen Privatinsolvenzen deutlich verkürzen wird. Statt bisher drei volle Jahre wird die Schufa diese nur noch sechs Monate speichern. Das ist genauso lange, wie die Daten auch in öffentlichen Registern zu finden sind. Alle Meldungen, die zum Stichtag 28. März schon länger als sechs Monate in der Datenbank gespeichert sind, will die Schufa in den kommenden Wochen löschen.
Vor knapp zwei Wochen gab es aber ein deutliches Signal vom EuGH
In einer Mitteilung lässt sich Schufa-Vorstand Ole Schröder mit den Worten zitieren: "Mit unserer Entscheidung schaffen wir Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir ermöglichen so den Restschuldbefreiten einen schnellen wirtschaftlichen Neustart." Die Auskunftei betont, dass diese Entscheidung keine Auswirkung auf die Aussagekraft ihres Schufa-Scores habe.
Mit ihrem Einlenken greift die Schufa einer Entscheidung voraus, bei der es zuletzt so aussah, als könnte sie gegen die Auskunftei fallen. Denn in der Verhandlung im Februar hatte sich der BGH zwar nicht ganz leicht getan mit der Frage, ob eine Auskunftei eine derart belastende Information über die gesetzliche Sechs-Monats-Frist hinaus speichern darf - die erst einmal nur für das öffentliche Register gilt. Vor knapp zwei Wochen gab es aber ein deutliches Signal vom EuGH. Der EU-Generalanwalt hat in einem vergleichbaren Verfahren die Auffassung vertreten, spätestens nach sechs Monaten müsse Schluss sein. Die Speicherung der Daten durch private Auskunfteien über die gesetzliche Registerfrist hinaus sei nicht rechtmäßig. Denn solche Daten hätten erhebliche negative Folgen für die Betroffenen, ihre Belange seien höher anzusiedeln als das Interesse von Privatunternehmen.
Der Generalanwalt ist eine besondere Figur beim EuGH, die aus dem französischen Rechtssystem entlehnt ist. Er empfiehlt dem Gericht, wie es entscheiden soll. Ob der EuGH diesen Vorgaben schlussendlich folgt, ist nicht gesetzt, aber häufig tut er es. Auch das dürfte die Schufa zum Einlenken bewegt haben.