Süddeutsche Zeitung

Schrebergärten:Wohnen verboten

Sie sind sehr beliebt und werden mit Liebe gestaltet, aber ständig übernachten darf man dort nicht.

Von Andrea Nasemann

Bei schönem Wetter zieht es die Menschen in die Natur - und in die Schrebergärten. Das Bundeskleingartengesetz regelt, was die Nutzer dort tun dürfen. Schrebergärten befinden sich meist in der Trägerschaft von Vereinen. Kleingärtner müssen deshalb in einem Kleingartenverein Mitglied sein. Vereinssatzung, Pachtvertrag und Gartenordnung regeln die konkrete Nutzung.

Nach dem Bundeskleingartengesetz ist nur eine Laube mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie dient vorrangig der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenarbeit, von Gartenerzeugnissen und kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie. Das gelegentliche Übernachten ist erlaubt, ständiges Wohnen aber ausgeschlossen. "Die Beschaffenheit der Laube insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung darf nicht zum ständigen Wohnen geeignet sein", erklärt Martin Rist, Geschäftsführer des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner. Damit soll sichergestellt werden, dass der soziale Charakter von Kleingartenanlagen erhalten bleibt und diese sich nicht zu Wochenendhaus- oder Ferienhausgebieten entwickeln (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juli. 2003, III ZR 203/02).

Diese Vorgaben hatte ein Pächter allerdings missachtet und ein Einfamilienhaus inklusive Hundezwinger und Festnetzanschluss errichtet. Das Oberlandesgericht Naumburg gab der Klage auf Räumung statt, weil der Pächter das Grundstück nicht nur gärtnerisch, sondern zum Wohnen genutzt habe (Urteil vom 16. Januar 2001, 13 U 111/00). Auch das Verwaltungsgericht Greifswald entschied gegen den Besitzer einer Gartenlaube: Das Innehaben einer Gartenlaube begründe eine Zweitwohnungssteuerpflicht, wenn die Gartenlaube über eine Ausstattung verfüge, die eine zumindest zeitweilige Wohnnutzung ermögliche (Urteil vom 27.12.2011, 3 A 378/09). Zeitweises Wohnen setzt zum Beispiel eine Kochgelegenheit, eine Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung und Waschmöglichkeit voraus.

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Quelle:
SZ vom 27.04.2018
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