Schlachthöfe:Wurstproduzent verliert in Karlsruhe

Die in der Corona-Pandemie verschärften Vorschriften gegen Missstände beim Personal in Schlachthöfen bleiben unverändert in Kraft. Mehrere Verfassungsbeschwerden betroffener Unternehmen hatten keinen Erfolg, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch mitteilte. Demnach wurden die sechs Klagen eines Wurstherstellers und verschiedener Zeitarbeitsfirmen gar nicht zur Entscheidung angenommen - die Begründung habe jeweils nicht den Anforderungen genügt. (Az. 1 BvR 2888/20 u.a.) Anlass für die Verschärfung waren mehrere große Corona-Ausbrüche in Schlachthöfen im ersten Jahr der Pandemie. Sie hatten erneut ein Schlaglicht auf die Arbeitsbedingungen in der Branche geworfen. Die Politik reagierte mit einem neuen Arbeitsschutzkontrollgesetz. Seit Januar 2021 ist der Einsatz von Subunternehmen mit vorwiegend osteuropäischen Billiglohn-Arbeitern beim Schlachten, Zerlegen und bei der Fleischverarbeitung verboten. Leiharbeit ist seit April 2021 nur noch eingeschränkt möglich und soll nach dreijähriger Übergangsfrist komplett untersagt werden. Eine Ausnahme gibt es nur für kleinere Handwerksbetriebe mit höchstens 49 Leuten. Die Kläger sehen sich in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Der Wurstproduzent beanstandete außerdem, dass allein die Fleischbranche von den strengeren Vorschriften betroffen sei. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Die Richterinnen und Richter vermissten aber schon Angaben dazu, wie die einzelnen Unternehmen von den neuen Regeln konkret betroffen sind. Dies sei Voraussetzung für eine zulässige Verfassungsbeschwerde.

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