Rundfunkgebühr:Einmal zahlen reicht

Lesezeit: 2 min

17,50 Euro, so hoch ist die Rundfunkbeitrag im Monat. (Foto: mauritius images)

Für Zweitwohnungsbesitzer war es bisher schwer, die doppelte Rundfunkgebühr zu vermeiden. Jetzt gelten einfachere Regeln, aber man muss sich kümmern.

Von Berrit Gräber, München

Eigentlich müssen Eigentümer von Neben- und Ferienwohnungen längst keinen doppelten Rundfunkbeitrag mehr zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2018 entschieden: Wer bereits für seinen Hauptwohnsitz monatlich 17,50 Euro für den Empfang öffentlich-rechtlicher Radio- und Fernsehprogramme zahlt, braucht das nicht auch noch für die Zweitwohnung tun.

Doch bisher war es nicht leicht, die Doppelbelastung auch tatsächlich loszuwerden. Wegen melderechtlicher Hürden lehnte der Rundfunkbeitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio immer wieder unzählige Anträge auf Befreiung ab. Das sorgte bei Betroffenen für jede Menge Unmut, wie Julia Zeller berichtet, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern in München.

Damit soll jetzt Schluss sein. Seit Kurzem gibt es einfachere Regeln. Wer sparen will, muss aber selbst handeln, und zwar rasch.

Warum hakte es?

Viele Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die sich von der doppelten Zahllast befreien lassen wollten, holten sich bislang eine Abfuhr. Denn: In der Praxis kam es darauf an, wer wo behördlich gemeldet ist und auf welchen Namen die Erst- und Zweitwohnung beim Rundfunkbeitragsservice angemeldet ist. Ein Beispiel: Die Eheleute Müller haben in Köln ihre gemeinsame Hauptwohnung und in Berchtesgaden ein Ferienapartment. Die Kölner Bleibe hatte Herr Müller irgendwann einmal auf seinen Namen angemeldet, das Domizil in Bayern lief auf Frau Müller. "Solche Verbraucher hatten bisher Pech", betont Zeller. Nur wer auch mit der Hauptwohnung beim Beitragsservice angemeldet war, konnte sich für seine Nebenwohnung befreien lassen. Die Folge: Herr Müller musste sich für die Zweitwohnung "dazu" melden und bekam nach vielem Hin und Her auch tatsächlich die Befreiung vom zweiten Rundfunkbeitrag. Seine Frau sollte aber weiter zahlen, die Freistellung erstrecke sich nicht auch auf sie. "Es war oft wenig kundenfreundlich, was da so alles passiert ist", sagt Zeller.

Was ist neu?

Seit Kurzem kommt es bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern nicht mehr darauf an, wer wo gemeldet ist. Zahlt ein Partner schon für eine gemeinsame Hauptwohnung, sind beide vom zweiten Beitrag für die Nebenwohnung befreit. Vom vereinfachten Verfahren könnten nun beispielsweise auch Ehepaare profitieren, "die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten", wie Hermann Eicher erläutert, Justiziar des SWR und in der ARD zuständig für Beitragsangelegenheiten. Die Neuregelung ist Teil des neu gefassten Rundfunkstaatsvertrags, der mit Jahresbeginn in Kraft trat.

Was ist jetzt zu tun?

Wer schon einmal eine Absage vom Beitragsservice kassiert hat, sollte nun rasch einen neuen Antrag stellen. Sonst zahlt er weiter doppelt. Automatisch wird nicht neu geprüft. Neue Anträge können online gestellt werden unter www.rundfunkbeitrag.de. Wichtig ist, einen Zweitwohnungssteuerbescheid anzuhängen oder Meldebescheinigungen, aus denen das Einzugsdatum und die Anmeldung von Haupt- und Nebenwohnung hervorgeht. Außerdem muss eine Kopie der Heirats- respektive Verpartnerungs-Urkunde mitgeschickt werden. Dann sollte es mit der Befreiung mindestens vom Monat der Antragsstellung an klappen. Eine rückwirkende Befreiung gibt es nicht, wie Zeller betont. Nur wer ein bereits laufendes Antrags- oder Widerspruchsverfahren hat, muss sich aktuell um nichts kümmern. Die Neuregelung greift dann automatisch.

Wer sollte ebenfalls reagieren?

Wer den ganzen Sommer in seinem Wohnmobil oder Wohnwagen auf dem Campingplatz verbringt und doppelt zahlt, kann ebenfalls eine Freistellung beantragen, so Zeller. Wie bei der klassischen Zweitwohnung wird der Besitzer auch hier mit 17,50 Euro im Monat zur Kasse gebeten. Sobald das mobile Ferienheim auf einem festen Standplatz steht, nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird, gilt es als privat genutzte Wohnung - und die Beitragspflicht greift. Gleiches gilt für bewohnbare Gartenhäuser und Datschen, die außerhalb von Kleingartenanlagen stehen, je nach Einzelfall.

© SZ vom 20.01.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: