Nach Corona:Ticketkäufer können sich Gutscheine bald auszahlen lassen

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Zumindest die Band "The Notwist" durfte beim Münchner "Sommer in der Stadt" spielen - viele andere Konzerte konnten wegen Corona nicht stattfinden. (Foto: Catherina Hess)

Durch die Pandemie sind zahlreiche Konzerte ausgefallen. Was zu tun ist, wenn man sich den Gutschein nun vom Veranstalter erstatten lassen will.

Von Kevin Gallant und Sophie Scholl

Stadien und Konzerthallen standen in den vergangenen 18 Monaten oft leer. Veranstaltungen im Corona-Jahr? Nur mit dem Konzept: 3G, Maske, Abstand und wenigen Zuschauern. Die Event-Branche hat stark unter den Maßnahmen gegen die Pandemie gelitten und musste zahlreiche Konzerte und Aufführungen absagen. Eine Studie im Auftrag der Interessengemeinschaft Veranstaltungswirtschaft (IGVW) liefert nun genaue Zahlen zum Corona-Jahr: Ganze 76 Prozent haben die Veranstalter im Jahr 2020 durchschnittlich an Umsatz verloren.

Ihr Verlust bedeutet zugleich Frust - für den Konzertgänger: Viele Ticketbesitzer sind auf den Gutscheinen der Veranstalter sitzen geblieben. Für diejenigen, die ihre Konzertkarten vor dem 8. März 2020 gekauft haben, gelten nämlich besondere Regeln: Um Insolvenzen in der Branche zu verhindern, hatte die Bundesregierung den Veranstaltern erlaubt, ihre Kunden mit Gutscheinen zu entschädigen. Wer für diese bisher keine Verwendung hatte und sie auch bis zum 31. Dezember nicht einlösen möchte, darf sich die Gutscheine ab dem neuen Jahr auch auszahlen lassen.

"Wir gehen davon aus, dass Anfang des kommenden Jahres viele Verbraucher von ihrem Recht Gebrauch machen und sich den Wert der Corona-Gutscheine auszahlen lassen werden", vermutet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Der Ticketvertrieb Ticketmaster sieht dem Jahreswechsel dagegen gelassener entgegen. Ticketmaster-Chef Klaus Zemke erwartet, dass viele Kunden die Gutscheine eher für kommende Veranstaltungen einlösen werden. "Die Nachfrage der Fans hat nicht nachgelassen", sagt er. Kein Wunder: Konzertfans waren ja auch lange auf Entzug. Der Konkurrent Eventim wagt derweil noch keine Prognose. Aber: "Wir beobachten, dass die ausgegebenen Gutscheine vielfach für Ersatzveranstaltungen eingesetzt wurden und werden", so Frank Brandmaier, Pressesprecher von Eventim. Daher könne er den Umfang der Rückerstattungen noch nicht absehen.

Wer sich dafür entscheidet, sich den Gutschein auszahlen zu lassen, und nicht auf künftige Konzerte warten möchte, dem empfiehlt die Verbraucherzentrale, sich schriftlich an das Unternehmen zu wenden, das den Gutschein ausgestellt hat. In dem Schreiben sollte der Käufer möglichst genaue Angaben machen, beispielsweise das Ausstellungsdatum oder den Gutscheinwert nochmal explizit benennen.

Eins ist sicher: Wer den Gutschein behält, dem ist die Vorfreude gewiss.

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