Richtig vererben:So vermeiden Sie Fehler im Testament

Testament

Ein korrekt verfasstes Testament kann helfen, Streit unter den Erben zu vermeiden.

(Foto: dpa)

Streit ums Erbe entsteht oft dann, wenn der letzte Wille des Erblassers nicht eindeutig oder am Ende gar unwirksam formuliert ist. Die häufigsten Fehler beim Verfassen eines Testaments - und wie man den Nachkommen das Erben erleichtert.

Von Eva Dignös

Formfehler, missverständliche Formulierungen, unklare Vermögensaufteilungen - dass ein Testament aufgrund von Fehlern angreifbar oder sogar ungültig wird, ist schnell passiert. Darauf sollten Sie achten, wenn Sie Ihr Testament machen:

Form: Die äußere Form des Testaments muss stimmen. Wer keinen Notar hinzuzieht, sondern sein Testament selbst aufsetzt, muss es von Anfang bis Ende mit der Hand schreiben und unterzeichnen. "Oft wird dann später noch etwas hinzugefügt, aber nicht unterschrieben", berichtet Andreas Frieser vom Deutschen Anwaltverein. Solche Ergänzungen sind dann unwirksam.

Aufbewahrung: Der letzte Wille muss auffindbar sein. Ein Testament, das im Schreibtisch-Geheimfach schlummert und dann bei der Wohnungsauflösung auf dem Sperrmüll landet, bringt nichts. Angehörige beziehungsweise Erben müssen wissen, wo sie das Testament finden. Die sicherste Variante ist die (allerdings gebührenpflichtige) Verwahrung beim Nachlassgericht. Die dort hinterlegten Testamente werden auf jeden Fall eröffnet.

Zeitpunkt: Voraussetzung für ein gültiges Testament ist die Testierfähigkeit. "Ob sie noch gegeben war, wenn der Erblasser beispielsweise an Alzheimer erkrankt war, ist oft Anlass für Streit zwischen den Erben", sagt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Sein Rat: Nicht zu lange warten, sondern das Testament aufsetzen, wenn es keinerlei Zweifel an der geistigen Leistungsfähigkeit gibt. Hat man sich zu einem Testament entschlossen, um zum Beispiel die Familie abzusichern, dann sollte man dieses Vorhaben generell nicht auf die lange Bank schieben.

Formulierung: Je klarer die Worte, umso leichter fällt es, den letzten Willen umzusetzen. "Doch der Laie verwendet viele Formulierungen anders als der Jurist", warnt Erbrechtsexperte Bittler. Das kann zu Missverständnissen und Streit führen. Der Satz "Ich vermache meinem Sohn mein Haus" hätte zur Folge, dass der Sohn nicht erbt, sondern ein Vermächtnis erhält und damit eine ganz andere rechtliche Stellung hat. "Manche Erblasser listen genau auf, wer welchen Gegenstand erhalten soll, vergessen aber, einen Erben zu benennen", berichtet Fachanwalt Frieser. Auch Begriffe wie Haupterbe, Vorerbe, Nacherbe oder Schlusserbe könnten für Verwirrung sorgen, erläutert Jan Bittler. Der Nacherbe darf beispielsweise mitreden, wenn der Vorerbe ein Grundstück verkaufen will. Der Schlusserbe hat dieses Recht nicht.

Änderungsmöglichkeiten: Manche Ehepaare binden sich mit einem gemeinschaftlichen sogenannten Berliner Testament mehr, als ihnen lieb ist. Gibt es keine anderslautende Klausel, darf die einmal festgelegte Vermögensaufteilung nach dem Tod eines der beiden Partner nicht mehr geändert werden. "Wer dem Überlebenden mehr Gestaltungsfreiraum zubilligen möchte, muss das im Testament festlegen", sagt Frieser.

Ersatzerben: Die im Testament bestimmte Person will das Erbe nicht antreten - auch das kann passieren. Oder der eigentlich vorgesehene Erbe ist bereits verstorben. Sieht das Testament keinen Ersatzerben vor, greift die gesetzliche Erbfolge.

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