Reststücke:Keineswegs zum Müll

Lässt ein Mieter beim Auszug privaten Besitz zurück, darf der Vermieter ihn nicht einfach wegschmeißen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.

Lässt ein Mieter beim Auszug privaten Besitz zurück, darf der Vermieter ihn nicht einfach wegschmeißen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.

Wenn in der Wohnung Einrichtungsgegenstände, in der Garage alte Autoreifen oder im Keller zwei Fahrräder liegen bleiben, muss der Eigentümer diese grundsätzlich aufbewahren - je nach Umfang und Wert der zurückgelassenen Gegenstände etwa zwei Monate lang.

Um nicht haftbar gemacht zu werden, sollte der Vermieter den Mieter in dieser Zeit auffordern, seine Sachen kurzfristig abzuholen. Gleichzeitig sollte er ankündigen, dass die Sachen nach Ablauf der Frist auf den Müll wandern. Außerdem ist es laut dem Mieterbund ratsam, den Wert der zurückgelassenen Gegenstände abzuschätzen.

Steht die Wohnung noch halb voll mit Mietereigentum und kann die Wohnung nicht weitervermietet werden, kann der Vermieter von seinem früheren Mieter eine Nutzungsentschädigung fordern. Müll und wertlose Gegenstände darf der Vermieter auf Kosten des Mieters durch den Sperrmüll abfahren lassen.

Hintergrund all dieser Regelungen ist, dass Mieter bei Auszug Wohnung, Keller, Speicher und Garage leer räumen müssen - das ist ihre Pflicht bei Auszug und Wohnungsübergabe.

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