Bundesfinanzhof:Bundesrichter hält Rentenbesteuerung für verfassungswidrig

Hand einer Seniorin mit Euroscheinen, zählt ihr Geld, Deutschland, Europa *** Hand of a senior citizen with euro notes

Rentenbezüge werden schrittweise immer stärker besteuert: 2005 waren es zunächst 50 Prozent der Rente, bis 2040 steigt der Wert auf 100 Prozent.

(Foto: imago)
  • Ein Richter des Bundesfinanzhofes ist der Ansicht, dass die Art und Weise, wie deutsche Finanzbehörden die Renten von Millionen Bundesbürgern besteuern, verfassungswidrig ist.
  • FDP-Vizechef Wolfgang Kubicki fordert nun, dass die Bundesregierung Zahlen zur Rentenbesteuerung vorlegt. Sonst bleibe nur noch der Gang vor das Bundesverfassungsgericht.

Von Hendrik Munsberg

Wer kennt Egmont Kulosa? Egmont, wer? Egmont Kulosa, geboren 1968, ist seit neun Jahren Richter an einem der höchsten deutschen Gerichte, dem Bundesfinanzhof (BFH) in München. Seine Laufbahn begann im "gehobenen Dienst" der Finanzverwaltung, er studierte Rechtswissenschaften und legte eine steile Karriere hin. Viel mehr ist über ihn kaum zu erfahren, Bundesrichter leben gern diskret.

Nun aber haben Millionen Rentner - und wohl auch die Bundespolitik - einen triftigen Grund, sich für Egmont Kulosa zu interessieren. Denn der BFH-Richter stellt einen Befund, der bundesweit Aufregung auslösen könnte: Demnach ist die Art und Weise, wie deutsche Finanzbehörden die Renten von Millionen Bundesbürgern besteuern, verfassungswidrig. Die seit 2005 geltende Reform der Rentenbesteuerung hält der Richter für in Teilen missraten. Als "evidente Verfassungswidrigkeit" wertet er insbesondere die bis 2040 geltenden Übergangsregelungen. Seiner Ansicht nach kommt es durch sie zur "Doppelbesteuerung". Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht 2002 darauf gedrungen, genau das zu vermeiden. Setzt sich Kulosas Einschätzung durch, wären nicht nur heutige Ruheständler betroffen, sondern auch künftige Rentner-Generationen, Menschen, die heute 45 Jahre sind oder jünger.

Geäußert hat Top-Jurist Kulosa seine Bewertung bisher nur in einem kürzlich erschienenen Fachdienst, der als Pflichtlektüre für Steuerberater und -juristen gilt. Doch weil Egmont Kulosa stellvertretender Vorsitzender des zehnten BFH-Senats ist, hat seine Meinung Gewicht. In seine Zuständigkeit fällt das Fachgebiet "Alterseinkünfte und -vorsorge", also Rente.

In der Opposition ist man durch Kulosas Beitrag bereits hellhörig geworden. FDP-Vizechef Wolfgang Kubicki fordert Konsequenzen. "Die harte Kritik des BFH-Richters Egmont Kulosa" an der Rentenbesteuerung lasse "an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig", sagte Kubicki der Süddeutschen Zeitung. "Wir erwarten, dass die Bundesregierung den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit unverzüglich ausräumt und dem Deutschen Bundestag entsprechende Berechnungen vorlegt." Andernfalls, so Kubicki, bleibe "am Ende nur der Gang nach Karlsruhe, um eine unzulässige Belastung der künftigen Rentnerinnen und Rentner zu verhindern."

Worum genau geht es? BFH-Richter Kulosa hat die geltende Rentenbesteuerung untersucht, die unter SPD-Kanzler Gerhard Schröder reformiert worden war und seit 2005 gilt. Kulosa stuft sie als verfassungswidrig ein. Die Rentenbesteuerung war seinerzeit auf Druck des Bundesverfassungsgerichts geändert worden.

Karlsruhe hatte im März 2002 die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen für verfassungswidrig erklärt und eine Gleichbehandlung gefordert, dabei aber vorgegeben: Es gelte, "eine doppelte Besteuerung" zu vermeiden. Der Staat dürfe die Bürger nicht zweimal zur Kasse bitten - bei den Beitragszahlungen an die Rentenkassen während des Erwerbslebens, und dann ein zweites Mal bei der Auszahlung der Renten. Die Bundesregierung handelte und ging zur sogenannten "nachgelagerten Besteuerung" über.

Das bedeutet: Der Staat fördert die finanzielle Vorsorge fürs Alter, indem er sie weitgehend steuerfrei stellt, im Gegenzug besteuert er die Rentenzahlungen. Allerdings ist für die Umstellung eine längere Übergangszeit vorgesehen: Seit 2005 können die sogenannten Vorsorgeaufwendungen - also eigene Beiträge für die Altersvorsorge - als "Sonderausgaben" in steigendem Umfang steuerlich geltend gemacht werden, und zwar in Stufen von 2005 bis 2025. Waren 2005 nur 60 Prozent der Vorsorgeaufwendungen absetzbar, so werden es 2025, mit Ende der Übergangsfrist, 100 Prozent sein.

Wer von 2040 an in Ruhestand geht, muss seine Rente voll versteuern

Im Gegenzug werden die Rentenbezüge schrittweise immer stärker besteuert. Das waren 2005 zunächst nur 50 Prozent der Rente, am Ende, 2040, sind es 100 Prozent. Allerdings ist die Übergangsfrist hierbei deutlich länger angelegt, nämlich bis 2040, erst dann sind Renten vollständig zu versteuern.

Hier setzt Kulosas Kritik an: "Es bedarf keiner komplizierten mathematischen Übungen", notierte der BFH-Richter, "um bei Angehörigen der heute mittleren Generation, die um 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, eine Zweifachbesteuerung nachzuweisen." Zur Begründung führt Kulosa aus: "Denn diese Personen werden ihre Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen, können ihre Beiträge aber nur 15 Jahre lang - von 2025 bis 2039, und auch dann nur bis zum Höchstbetrag (...) - ohne prozentuale Beschränkung abziehen".

Noch einmal zum Verständnis: Wer von 2040 an in Ruhestand geht, muss seine Rente von da an bis zum Lebensende voll versteuern. Voll entlastet aber wird er bei den Vorsorgeaufwendungen nur maximal 15 Jahre lang. Für Kulosa ist der Fall klar: "Die Verfassungswidrigkeit einer doppelten Besteuerung, die vom Einzelnen angesichts der gesetzlichen Pflicht zur Leistung laufender Rentenversicherungsbeiträge nicht vermieden werden kann, ist evident". Er setzt noch eins drauf. Damals, vor 2005, habe dem "Gesetzgeber durchaus ein verfassungskonformes Alternativmodell für die Gestaltung des Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung zur Verfügung" gestanden. Damit komme "eine Milderung des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs unter dem Gesichtspunkt alternativlosen Handelns nicht in Betracht." Klare Worte: von wegen alternativlos!

Grund zu zweifeln gab es längst

Nun ist es aber noch kein Urteil, wenn ein Richter in einem Kommentar zu einem solchem Befund kommt. Am BFH werden Urteile von fünf Richtern gesprochen. Das Bundesfinanzministerium hat bisher noch keine konkreten Berechnungen vorgelegt, die belegen, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion beschied das BMF im August knapp: "Nach Auffassung der Bundesregierung tritt im Rahmen der Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung praktisch keine verfassungswidrige Zweifachbesteuerung auf".

Doch Grund, zu zweifeln, gab es längst. Immerhin hatte der Erfinder der geltenden Besteuerung, der Rentenexperte Bert Rürup, bereits 2007 einen bis heute unveröffentlichten Brief an die damaligen Bundesminister Steinbrück (Finanzen) und Franz Müntefering (Wirtschaft) geschrieben. Darin warnen Rürup und sein Co-Autor, der damalige Chef der Rentenversicherung BfA, Herbert Rische, eindringlich, "dass die Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes bei Zugrundelegung der aktuellen Rahmenbedingungen in erheblichem Umfang gegen das Verbot der Zweifachbesteuerung verstößt". Eine Änderung des Alterseinkünftegesetzes sei "daher aus unserer Sicht erforderlich."

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