Reform:Das ändert sich für Erben

Einige Regelungen verschärft die Regierung. Doch noch immer gibt es umfangreiche Ausnahmen für Firmenerben. Ein Überblick.

Nach monatelangem Streit haben sich Union und SPD am Montagmorgen auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Die Reform war nötig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht das bisherige Gesetz im Jahr 2014 gekippt hatte. Die Regierung musste bei den Ausnahmeregelungen für Erbschaften nachbessern. Sie gingen den Richtern zu weit.

Bereits im vergangenen Jahr gab es einen ersten Kompromissvorschlag. Doch im Feburar kündige CSU-Chef Horst Seehofer ihn überraschend auf. Er befürchtete, dass mittelständische Unternehmen zu viel Erbschaftsteuer zahlen müssen. Nun liegt ein neuer Kompromiss vor, der den Vorgaben aus Karlsruhe ebenfalls entsprechen soll.

Künftig sollen bei größeren Unternehmen Firmenerben nur verschont werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Steuer nicht verkraften. Für Kleinbetriebe soll die Bagatellgrenze strenger gefasst werden. Die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer von rund sechs Milliarden Euro könnten etwas steigen. Nachfolgend die neuen Verschonungsregeln:

Großvermögen

Ab einem Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro je Erbfall soll es eine sogenannte "Bedürfnisprüfung" geben. Der Erbe muss dann nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer finanziell überfordern würde. Unterhalb der Grenzen werden weiterhin Steuervorteile gewährt. Lässt sich der Erbe auf die Bedürfnisprüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Dieses kann zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden. Zahlt der Erbe die Steuer aus dem Privatvermögen, kann sie zehn Jahre lang zinslos gestundet werden - allerdings nur im Erbfall und nicht bei einer Schenkung.

Soll das Privatvermögen privat bleiben, greift die Alternative: ein Abschlagsmodell. Mit wachsendem Unternehmensvermögen muss ein größerer Teil des Betriebsvermögens - also etwa der Wert der Maschinen, die eine Firma besitzt - versteuert werden. Für Erben, denen mehr als 90 Millionen Euro hinterlassen werden, soll es grundsätzlich keine Steuernachlässe mehr geben.

Familienunternehmen

Familienunternehmen mit Kapitalbindung beziehungsweise Verfügungsbeschränkung - also Familienunternehmen, in denen der Erbe nicht frei über Gewinne oder Verkäufe entscheiden kann - sollen eine Steuererleichterung bekommen. Sie darf maximal 30 Prozent des Unternehmenswertes betragen.

Kleine Betriebe

Bislang müssen Firmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern bei einer Erbschaft nicht nachweisen, dass sie Arbeitsplätze erhalten. Da aber ein Großteil der Firmen weniger als 20 Beschäftigte hat, haben die Richter die Verschonung unverhältnismäßig genannt. Künftig sollen nur Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern von der Nachweispflicht ausgenommen werden.

Betriebs- und Verwaltungsvermögen

Es soll bei der Abgrenzung zwischen "verschonungswürdigem" und "nichtverschonungswürdigem" Vermögen bleiben. Anders als Betriebsgrundstücke und Maschinen wird Verwaltungsvermögen besteuert und nicht von der Erbschaftsteuer "verschont". Zehn Prozent des Verwaltungsvermögens bleiben pauschal steuerfrei, auch die betriebliche Altersvorsorge oder verpachtete Grundstücke werden bei der Steuer nicht angerechnet.

Investitionsklausel

Mittel aus einem Erbe, die nach dem Willen des Verstorbenen innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, sollen bei der Erbschaftsteuer begünstigt werden.

Wert des Unternehmens

Für die Bewertung des Wertes von Unternehmen kommt eine neue Berechnungsmethode. Das jetzige Verfahren berücksichtigt nicht die Niedrigzinsen, die es zurzeit gibt und führt so zu unrealistisch hohen Firmenwerten. Der Faktor mit dem Unternehmen bewertet werden, orientiert sich am Gewinn des Unternehmens. In Zukunft wird er deutlich abgesenkt.

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