Rechtstipps zur Fußball-WM:Fernsehen im Betrieb nur mit Erlaubnis des Chefs

Auch bei Urlaubswünschen in Zusammenhang mit der Weltmeisterschaft kommt es auf das Entgegenkommen des Vorgesetzten an.

Wolfgang Büser

Die Fußball-WM 2006 hat nicht nur Probleme wegen einer gerechten Verteilung der Eintrittskarten gebracht. Für Arbeitnehmer ohne Ticket könnte die Frage akut werden: Steht gegebenenfalls das Arbeitsrecht im Weg, wenn spannende Spiele anstehen und die "Schicht" noch nicht beendet ist? Gilt vielleicht während der WM ein Sonderrecht?

WM am Arbeitsplatz

Wer bei der Arbeit Fußball sehen will, braucht einen gutmütigen Chef.

(Foto: Foto: dpa)

Dies vorweg: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Vertrags-"partner". Und "Vertrag" kommt von "vertragen".

Also lässt sich viel auf dieser Schiene regeln - wenn betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Womit das rein Rechtliche schon angesprochen ist: Der Arbeitgeber entscheidet letztlich, welcher seiner Mitarbeiter wann bezahlten oder unbezahlten Urlaub machen kann, wobei er zumindest beim bezahlten Urlaub auf jeden Fall die Wünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen hat.

Vom Chef gegebenenfalls ins Feld geführte betriebliche Gründe stehen einem Urlaubswunsch der Mitarbeiter dann im Wege, wenn der betriebliche Ablauf durch die Freistellung erheblich beeinträchtigt werden würde.

Aber auch bei einer verlangten "Stückelung" von Urlaubsteilen - etwa wenn ein Angestellter jeweils zu bestimmten Spielen ein bis zwei Tage frei haben möchte - kann ein Nein des Arbeitgebers kommen, und zwar aus objektiv arbeitsrechtlicher Sicht. Urlaub ist nämlich grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren (Stichwort: Erholung). Das Bundesurlaubsgesetz sieht deshalb vor, dass ein Urlaubsteil pro Jahr wenigstens zwei Wochen umfassen muss.

Arbeitsverweigerung

Nun könnte es in diesem Zusammenhang zur Arbeitsverweigerung oder zum "Krankmachen" kommen. Generell darf solchem Tun zwar nur dann die Kündigung folgen, wenn das Verhalten des Mitarbeiters schon einmal per "gelber Karte" abgemahnt wurde. Hat der Arbeitnehmer jedoch nach einem ausdrücklichen "Nein" seines Arbeitgebers den Arbeitsplatz mit der Bemerkung verlassen, dass er schon einen Weg finden werde, seinen Willen durchzusetzen, so könnte das mit der "roten Karte" das Ende seiner Karriere in dem Betrieb sein. Dies gilt auch, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgen sollte, er aber (vielleicht) doch beim Spiel gesichtet wurde...

Und wie steht es mit dem Radio hören oder gar 90-minütigem Fernsehen während der Arbeitszeit? In beiden Fällen kommt es auf das Entgegenkommen des jeweiligen Chefs oder Vorgesetzten an. Das Radio dürfte im Regelfall die geringeren Probleme bringen. Und dass möglicherweise häufiger als sonst im Betrieb das Internet genutzt wird, um (Zwischen-)Ergebnisse abzurufen, dürfte auf der Hand liegen - aber nur selten zu einem "Platzverweis" führen, wenn es nicht übertrieben wird.

Eckig und kantig wie die Fußballtore sind die Spielregeln, die der Fußballverband Fifa dem Gastgeber des Turniers aufzwingt. Für die Unterkünfte der erwarteten - bis zu fünf Millionen - Touristen haben Sepp Blatter & Co. jedoch kein Mitspracherecht. So wird es Zeltlager geben, und die Hotels werden ausgebucht sein. Und auch die Vermietung von Zimmern oder gleich der ganzen eigenen Wohnung durch Mieter steht hoch im Kurs.

Das Besuchsrecht lässt sich vertraglich nicht beschränken

Vorab ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um einen Besuch, der vom Vermieter ohne Murren hinzunehmen ist, oder um eine Untervermietung handelt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwer zu ziehen und hängt von den Umständen ab. Das eigentliche Besuchsrecht - also die "Beherbergung ohne Entgelt" - jedoch lässt sich bei Mietverhältnissen vertraglich nicht beschränken, es gehört zum Kernbereich des Nutzungsrechts.

Wer eines seiner Zimmer vermieten will, der braucht darüber seinen Vermieter nur zu informieren. Die Untervermietung der ganzen Wohnung aber müsste erst vom Vermieter genehmigt werden. Allerdings kann er auch das nur in Ausnahmefällen ablehnen, etwa wenn ihm die ankommenden Besucher zu düster erscheinen. Wird jedoch wiederholt der Hausfrieden gestört, weil sich zum Beispiel laute, wilde Fußballfans eingenistet haben, so kann der Vermieter die Untervermietung fristlos beenden. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt, bei Vertragsabschluss nicht nur Namen und Adresse des auswärtigen Fußballfreundes festzuhalten, sondern auch Pass- oder Personalausweisnummer zu notieren beziehungsweise die Dokumente zu fotokopieren.

Die Untermieter haben Anspruch auf einen Hauseingangs- und Wohnungsschlüssel. Die Untermietzeit sollte exakt im Vertrag angegeben sein. Eine Kündigung ist nicht nötig - "Mieterschutz" besteht nicht. Was die Miethöhe betrifft: Es gibt keine Vorgaben. Tages- oder Wochenmieten können Pauschalen für Betriebskosten und die Möblierung enthalten.

Schließlich ist zu empfehlen, eine Kaution zu verlangen - etwa deshalb, weil Einrichtungsgegenstände zu Bruch gehen können. Ist ein WM-Tourist erst einmal abgereist, so dürfte es nämlich schwer sein, Ansprüche gegen ihn durchzusetzen.

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