Süddeutsche Zeitung

Recht so:Wohnflächen und Walnüsse

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Wie zählen Balkone und Terrassen, wer zahlt bei Schäden durch Nüsse?

Wohnfläche: Balkone, Terrassen und Wintergärten gehen nur zu einem Viertel in die Wohnfläche einer Wohnung ein. Das hat das Landgericht Berlin entschieden und damit der Praxis einen Riegel vorgeschoben, diese Flächen zur Hälfte anzurechnen. Viele Privatvermieter wendeten die entsprechende Verordnung falsch an, befanden die Richter. Die Mehrheit der Großvermieter verfahre dagegen korrekt. Geklagt hatte ein Mieter aus dem Wedding, der eine Mieterhöhung für überzogen hielt. Er zweifelte die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße von 94,5 Quadratmetern an. Das Gericht holte mehrere Sachverständigengutachten zu der Wohnung mit zwei Balkonen ein und legte ihre Größe schließlich auf 84 Quadratmeter fest. Die Mieterhöhung fällt demnach entsprechend geringer aus, jedoch ist das letzte Wort noch nicht gesprochen: Der Vermieter hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. (Az.: 18 S 308/13)

Walnüsse: Eigentümer haften nicht in jedem Fall für Schäden durch herabfallende Walnüsse von einem Baum auf ihrem Grundstück. Besitzer haben zwar eine Verkehrssicherungspflicht und müssen Vorkehrungen dafür treffen, dass niemand durch ihr Eigentum geschädigt wird. Die Anforderungen dürfen aber nicht zu hoch sein, befand das Amtsgericht Frankfurt. Herabfallende Walnüsse von einem Baum seien ein natürliches Ereignis. Insofern müsse ein Eigentümer auch nicht für Schäden aufkommen, die durch einen Fruchtfall entstehen. In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin ihr Auto auf einem Privatparkplatz abgestellt. Auf dem angrenzenden Grundstück stand ein Walnussbaum, dessen Äste 1,5 Meter auf die Parkflächen herüberragten. Der Beklagte hatte diesen Walnussbaum allerdings regelmäßig zurückgeschnitten. Die Klägerin behauptete nun, dass durch starke Winde mehrere mit Walnüssen behangene Äste von dem Baum auf das Fahrzeug gefallen seien. Dabei sei ein Sachschaden von etwa 3000 Euro entstanden, den der Nachbar ersetzen sollte. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen gerechnet werden musste. (Az.: 32 C 365/17 (72)

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SZ vom 23.02.2018 / dpa
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