Süddeutsche Zeitung

Recht:Anlageberater müssen trotz allem aufklären

Ein Anleger mag Prospekte nicht lesen. Inwieweit muss ihn die Bank trotzdem informieren?

Anlageberater müssen einen Kunden auch dann über die wesentlichen Risiken eines Investments aufklären, wenn dieser den Verkaufsprospekt "zu dick und zu schwer" zum Lesen findet. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. In dem Fall streitet ein Kunde der Postbank, der mehrere Zehntausend Euro in Schiffsfonds investierte hatte, um Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung. Die Anlage hatte sich nicht zu seiner Zufriedenheit entwickelt (Az.: III ZR 498/16). Den Emissionsprospekt hatte der Mann als "Papierkram" bezeichnet und nicht haben wollen. Laut BGH kann die Weigerung, den Prospekt anzunehmen, aber nicht als fehlendes Interesse an jeglicher Aufklärung gedeutet werden. "Im Gegenteil darf der Anleger grundsätzlich erwarten, dass der Berater die Aufklärung in dem gebotenen Umfang (auch) in einem persönlichen Gespräch leistet." Konkret ging es darum, ob der Kunde korrekt über Provisionen aufgeklärt wurde. Der Berater muss diese ab einer bestimmten Größenordnung unaufgefordert erwähnen. Das war nicht passiert. Dem BGH ist allerdings unklar, ob sich der Mann nicht trotzdem für die Anlage entschieden hätte. Das OLG Celle muss die Angelegenheit deshalb noch genauer aufklären - ein Etappensieg für die beklagte Postbank.

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Quelle:
SZ vom 28.02.2019 / dpa
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