Süddeutsche Zeitung

Ratgeber:Da geht was

Die Steuererklärung steht an und es fehlen noch die Mietnebenkosten? Macht nichts. Es gibt Auswege.

Von Berrit Gräber

Es ist so weit. Seit März ist die neue Abrechnungssaison mit dem Finanzamt eröffnet. Wer hofft, Geld zurückzubekommen, gehört in der Regel zu den ersten, die die Steuererklärung für 2019 abgeben möchten. Wäre da nicht das Warten auf die Nebenkostenabrechnung des Vermieters. Oft trudelt sie erst im Frühsommer ein. Oder noch später. "Viele fühlen sich gezwungen, bis dahin zu warten. Oder sie schlagen ihre Steuersparchance gleich ganz in den Wind", sagt Christina Georgiadis, Sprecherin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH). Dabei gibt es Auswege.

Hier hakt es

Ob Wasser- oder Heizkosten, Müllabfuhr, Hausmeister oder Reparaturen: Viele Posten aus der Betriebskostenabrechnung sind steuerlich absetzbar. Damit lassen sich viele Steuern sparen. Im Idealfall läuft das so: Vermieter oder Hausverwaltungen berechnen die Nebenkosten für den Zeitraum eines Kalenderjahres, also vom 1. Januar bis 31. Dezember. Mieter sowie Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen, bekommen die Auflistung dann im Folgejahr zeitig genug auf den Tisch, um die relevanten Posten in ihre Steuer zu packen. Doch in der Praxis klappt das oft nicht. Vermieter dürfen sich bis zu einem Jahr Zeit lassen, um abzurechnen. Sie warten häufig selbst lange auf die Abrechnung von Energieversorgern oder Handwerkern.

Kosten vom Vorjahr übernehmen

Ist die Nebenkostenabrechnung nicht schnell genug fertig, kann der Steuerbürger trotzdem schon mit dem Finanzamt abrechnen, betont Georgiadis. "Das Problem ist nur, dass die meisten gar nicht wissen, wie das geht." Ihr Tipp: Einfach die Posten aus der Nebenkostenabrechnung vom Vorjahr übernehmen, also von 2018. "Das ist sinnvoll, wenn es keine großen finanziellen Abweichungen gab", erklärt die Fachfrau. Wer sein Finanzamt darüber informiert, macht alles richtig. Ein formloses Schreiben genügt. Alternative für Eigentümer: Die Zahlen aus dem Wirtschaftsplan für 2019 zur Grundlage nehmen, wie Erich Nöll rät, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. "Das wird von Finanzämtern akzeptiert."

Fristverlängerung beantragen

Normalerweise ist eine verspätete Nebenkostenabrechnung kein Grund, das Finanzamt um Verlängerung der Abgabefrist zu bitten, so Georgiadis. Aber: So manche Finanzbeamte seien durchaus offen für entsprechende Anträge. Es entzerrt ihre Arbeitsbelastung. Wer es mit seiner Steuererklärung nicht eilig hat, solle um Aufschub bitten, rät die VLH-Sprecherin. Auch hier genüge ein formloses Schreiben.

Kosten schätzen

Wird keine Fristverlängerung gewährt, können die Nebenkosten auch geschätzt werden, zum Beispiel auf der Basis vorliegender Kostenvoranschläge. Das kann sinnvoll sein, wenn es 2019 beispielsweise größere Ausgaben durch eine Fassadensanierung gab. Aber: Das Finanzamt sollte schriftlich über die Schätzung informiert werden. Der Steuerbescheid ergeht dann in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Liegen die abschließenden Rechnungen vor, können die korrekten Beträge nachgeliefert werden.

Einspruch einlegen

Möglich ist auch, seine Steuererklärung fertig zu machen und die Nebenkostenabrechnung erst einmal ganz außen vor zu lassen. Sobald der Steuerbescheid vorliegt, lassen sich die Kosten nachschieben. Das geht mithilfe eines Einspruchs gegen den Bescheid verknüpft mit der Bitte, das Finanzamt möge den Einspruch erst nach Eingang der Nebenkostenabrechnung bearbeiten. Das Procedere ist mühsam und "wird eher selten genutzt", erklärt Nöll.

Das ist absetzbar

Viele Mieter verschenken Jahr für Jahr Geld, sagt Georgiadis. Es halte sich hartnäckig der Irrglaube, dass nur Eigentümer die Möglichkeit haben, Nebenkosten abzusetzen: "Das stimmt aber nicht, jeder darf die Steuersparchance nutzen." Zu den typischen Kosten gehören Ausgaben für den Hausmeister, die Pflege des Gartens und der Außenanlagen, für die Reinigung von Gebäude, den Winterdienst, den Wärmeableser. Ebenso die Wartung von Lift, Rauchwarnmelder, Heizung oder regelmäßige Schornsteinfegerarbeiten. Absetzbar sind allerdings nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht fürs Material. Die Handwerker dürfen nicht bar bezahlt worden sein.

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SZ vom 09.03.2020
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