Süddeutsche Zeitung

Privatrente:Alles andere als einfach

Die Versteuerung von Einkünften aus privater Vorsorge ist kompliziert.

Von Katrin Berkenkopf, Köln

Wer neben seiner gesetzlichen Rente noch Einkünfte aus privater Vorsorge zu erwarten hat, sollte bei Rentenbeginn entweder die Kosten für einen Steuerberater oder jede Menge Zeit für die Eingabe in die Steuersoftware einplanen. Denn die Steuerlast wird unterschiedlich berechnet, je nachdem, ob es sich um einem Riester-Vertrag, eine Betriebsrente oder die klassische Lebensversicherung handelt.

Die Versteuerung von Betriebsrenten läuft noch so ab, wie es Arbeitnehmer gewohnt sind. Sie werden wie Arbeitslohn behandelt. "Es gibt aber Freibeträge", sagt Karsten Schmidt, Experte des Deutschen Steuerberaterverbands. An erster Stelle steht der Versorgungsfreibetrag. Er gibt an, wie viel Prozent von den Auszahlungen steuerfrei sind und hängt davon ab, in welchem Jahr die Rente beginnt. Hier zeigt sich die seit 2005 geltende schrittweise Verlagerung der Steuerpflicht von der Ansparphase in die Zeit der Auszahlung . Der steuerfreie Betrag sinkt jährlich, 2040 wird er bei null liegen. Wer 2019 in Rente geht, für den bleiben 17,6 Prozent der Einkünfte aus der Betriebsrente oder maximal 1320 Euro steuerfrei - für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Dazu kommt ein Zuschlag, der ebenfalls sinkt. Für 2019 liegt er bei 396 Euro.

Bei Einkünften aus privaten Zusatzversicherungen wie der klassischen Lebens- oder Rentenpolice gelten je nach Alter des Vertrages und Rentenbeginn unterschiedliche Regelungen. Leicht ist es bei den alten Verträgen, die Kunden vor 2005 abgeschlossen haben und die verschiedene Voraussetzungen wie eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren erfüllen. Die Auszahlung auf einen Schlag bleibt hier steuerfrei.

Bei Verträgen mit Abschluss nach 2005 sind 50 Prozent der ausgezahlten Summe für Rentner ab 62 Jahren steuerfrei. Experte Schmidt weist aber darauf hin, dass viele Anbieter alles versteuern und entsprechend ans Finanzamt abführen. Der Kunde muss sich den zu viel gezahlten Betrag daher über seine Steuererklärung zurückholen. Wer sich für eine monatliche Rentenzahlung entscheidet, muss den Ertragsanteil versteuern. Der ist festgeschrieben und bemisst sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn. Ein 65-Jähriger, der 2019 in Rente geht, muss etwa 18 Prozent der Einkünfte mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.

Wer eine Riester-Rente erhält und während der Sparphase nicht mehr als den geförderten Höchstbetrag von 2100 Euro im Jahr gezahlt hat, für den gilt: "Die Zahlungen werden voll versteuert", sagt Schmidt. Dafür hatte der Kunde vorher Steuervorteile. Allerdings zahlen nicht wenige Riester-Sparer mehr als den Höchstbetrag ein. Bei Auszahlungen aus diesem nicht-geförderten Anteil ist der oben genannte Ertragsanteil zu versteuern. Wie sich die Einkünfte auf ungeförderte und geförderte Einzahlungen verteilen, erfährt der Kunde aus der jährlichen Leistungsmitteilung des Versicherers.

Bei der Riester-Rente gibt es darüber hinaus noch die sogenannte Kleinbetragsrente. Darunter fallen alle Policen, aus denen nur ein kleiner monatlicher Rentenanspruch entsteht. Für 2019 liegt die Grenze bei 31,15 Euro, 2020 bei 31,85 Euro. Kleinbetragsrentner können sich ihre gesamte Rente auf einen Schlag auszahlen lassen. Diese Einmalzahlung sollte am besten erst im Jahr nach Renteneintritt erfolgen, rät das Finanzportal Finanztip. Denn im letzten Jahr der Erwerbstätigkeit sind die Einkünfte meist größer als danach, entsprechend höher ist auch der Steuersatz. Der Anteil der Kleinbetragsrentner ist hoch: Bei der R+V-Versicherung etwa haben rund 55 Prozent der derzeit 22 000 Riester-Rentenempfänger einen solchen geringen Anspruch.

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Quelle:
SZ vom 05.11.2019
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