Private Altersvorsorge:BGH schützt Riester-Rente vor der Pfändung

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Private Riester-Rentenverträge mit staatlicher Förderung können auch im Fall einer Privatinsolvenz nicht gepfändet werden, urteilt der BGH. (Foto: dpa)
  • Private Riester-Rentenverträge können laut einem BGH-Urteil im Fall einer Privatinsolvenz nicht gepfändet werden - wenn sie staatlich gefördert wurden.
  • Es muss auch noch kein Fördergeld geflossen sein, ein ordnungsgemäßer Antrag auf Förderung ist demnach ausreichend für den Pfändungsschutz.
  • Im konkreten Fall verlangte ein Insolvenzverwalter die Ausbezahlung eines Riester-Vertrages im Wert von 333 Euro. Es ist aber unklar, ob für diesen Fall der Pfändungsschutz durch staatliche Förderung bereits bestand.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Das mit einer Riesterrente angesparte Vermögen ist im Falle einer Insolvenz unpfändbar - aber nur dann, wenn der Sparer tatsächlich eine staatliche Zulage beantragt hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, es ging um die schmalen Riester-Ersparnisse einer Frau in Höhe von 333 Euro. Zunächst hatte die Versicherung den Vertrag auf ihren Antrag hin beitragsfrei gestellt, dann brach die Insolvenz über sie herein. Der Insolvenzverwalter kündigte ihren Riestervertrag und verlangte von der Versicherung die Auszahlung des Betrags.

Es genügt ein ordnungsgemäßer Förderungsantrag

Ob im konkreten Fall das Geld wirklich nicht überwiesen werden muss, ist mit dem BGH-Urteil noch nicht abschließend entschieden. Klar ist aber: Pfändungssicher sind die mithilfe von Riesterverträgen angesparten Vermögen nur dann, wenn dafür eine staatliche Förderung gewährt wurde, entweder durch eine Zulage oder einen sogenannten Sonderauslagen-Abzug.

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Der Pfändungsschutz für Altersrenten, wie er in der Zivilprozessordnung festgeschrieben ist, gilt unter dieser Voraussetzung auch für Riesterverträge. Dazu muss das Geld noch nicht einmal auf das Konto des Sparers geflossen sein.

Zum Schutz vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters reicht es laut BGH aus, dass der Sparer die Zulage beantragt hat und die Voraussetzungen einer Förderung vorlagen. Weil im BGH-Fall noch umstritten ist, ob die Frau einen Förderantrag gestellt hat, muss dieser Punkt in einer neuen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart aufgeklärt werden.

Wie viele Riesterverträge von einer möglichen Pfändbarkeit betroffen sind, lässt sich nicht genau beziffern, es könnten aber ein bis zwei Millionen sein. Im zweiten Quartal gab es nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung insgesamt 16,51 Millionen Riesterverträge. Die aktuellste Zahl zur Förderung stammt aus dem Jahr 2013: Damals haben 10,9 Millionen Personen eine staatliche Förderung erhalten. Weil aber eine Person mehrere Verträge haben kann, dürfte die Zahl der geförderten Verträge etwas darüber liegen. Jedenfalls gibt es nach Auskunft von Dirk Manthey, Sprecher der Deutschen Rentenversicherung, immer eine gewisse Differenz zwischen der Zahl der abgeschlossenen und der staatlich geförderten Verträge. "Wir wissen aber nicht, warum manche Menschen keine Förderanträge stellen."

© SZ vom 17.11.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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