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Nebenkosten:Korrekturen nur binnen Jahresfrist

Vermieter können eine unverständliche und deshalb unwirksame Nebenkostenabrechnung lediglich innerhalb eines Jahres korrigieren.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Ist die gesetzliche Jahresfrist verstrichen, dann kann laut BGH im zweiten Anlauf eine ordnungsgemäße Rechnung auch dann nicht nachgeschoben werden, wenn der Mieter vorher die Zahlung der Nachforderungen zugesagt hat.

Damit gab das Karlsruher Gericht einem Mieter Recht, der eine Nachzahlung abgelehnt hatte. Die erste Rechnung von mehr als rund 600 Euro für das Jahr 2003 hatte er zwar im November 2004 erhalten, also innerhalb der vorgeschriebenen Jahresfrist (Az: VIII ZR 84/07 vom 9. April 2008). Allerdings war die Rechnung laut BGH unverständlich und damit nicht ordnungsgemäß.

Zu späte Korrektur

Unter "Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche*Monate" stand "Gesamtsumme 3816,00", "Ihr Anteil 1176,00" sowie die Zahl "12,00" - dass sich dahinter die Gesamt- sowie die Wohnungsfläche verbargen, jeweils multipliziert mit zwölf Monaten, blieb dem Durchschnittsmieter aber verschlossen.

Die korrigierte Rechnung vom März 2005 war laut BGH verspätet. Dies gelte selbst dann, wenn der Mieter - wie vom Vermieter behauptet - dem Hausverwalter noch im Dezember 2004 zugesagt habe, die Forderung zu begleichen.

Die Jahresfrist sei eine "Ausschlussfrist", die für Rechtssicherheit und Klarheit sorgen solle, argumentierte der BGH.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte, dass bei den Nebenkosten nach zwölf Monaten ein Schlussstrich gezogen wird: "Vermieter sind mit Nachforderungen ausgeschlossen, ohne Wenn und Aber", teilte Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips mit.

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