Mobilfunk:Telekom klagt gegen Vorratsdatenspeicherung

People walk past the logo of German telecommunications giant Deutsche Telekom AG seen at the Telekom's headquarters in Bonn

Auf den letzten Drücker: Die Telekom wehrt sich gegen die Vorratsdatenspeicherung, kurz vor deren verpflichtender Einführung.

(Foto: REUTERS)

Wenige Wochen vor Beginn der neuen Vorratsdatenspeicherung stellt sich das Unternehmen quer. Die Vorgaben zur Überwachung des mobilen Netzes sind ihm zu teuer.

Von Friedhelm Greis

Die Deutsche Telekom wehrt sich mit einer Klage gegen die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung. In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln will das Unternehmen klären lassen, ob und in welcher Form IP-Adressen von Nutzern gespeichert werden müssen. Das Problem sei, dass im Mobilfunknetz oder im öffentlichen WLAN keine öffentlichen IP-Adressen vergeben würden, hatte das Unternehmen Mitte Mai in einem Blogbeitrag mitgeteilt. Daher gebe es einen Dissens mit der Bundesnetzagentur, "den wir bisher nicht auflösen konnten".

Die Vorratsdatenspeicherung soll am 1. Juli dieses Jahres starten. Bis dahin müssen die Provider die umfangreichen Auflagen der Bundesnetzagentur nach den gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dazu gehört laut Paragraf 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) unter anderem die Speicherung von IP-Adressen bei Internet-Telefonie und Internetzugangsdiensten.

Keine öffentlichen IP-Adressen im Mobilfunk

Schon Monate vor dem Bundestagsbeschluss zur Vorratsdatenspeicherung hatte der IT-Verband Eco auf die technischen Probleme hingewiesen. Aufgrund des knapp gewordenen IPv4-Adressraums gäben viele Provider den Nutzern keine öffentlichen IP-Adressen mehr, sondern verteilten einzelne IP-Adressen auf mehrere Nutzer. Um einen Anschluss eindeutig zu identifizieren, "müsste durch die Anbieter zunächst eine neue, riesige Datenbank aufgebaut werden", hieß es in einem Hintergrundpapier vom Mai 2015. Der Provider müsste neben dem benutzten Port auch die exakten Nutzungszeiten aufzeichnen. Trotz der kürzeren Speicherfristen könnte damit "ein vollständiges Nutzerprofil des Einzelnen erstellt werden".

Es geht um einen zweistelligen Millionenbetrag

Eine solche Datenbank will die Telekom jedoch nicht erstellen. Der Verknüpfungsvorgang zwischen einer öffentlichen IP-Adresse und einem konkreten Nutzer werde nicht gespeichert. "Mangels Rechtsgrundlage ist dies auch nicht zulässig. Bei einer Speicherung über zehn Wochen ist daher kein Bezug mehr zum konkreten Anschlussinhaber möglich", heißt es in dem Blogbeitrag. Die von der Bundesnetzagentur erwartete Lieferung von konkreten Nutzernamen sei "also nicht machbar". Dennoch bestehe die Behörde auf der Speicherung der öffentlichen IP-Adresse auch beim Internetzugang mittels Mobilfunk oder WLAN.

Wegen der Klage hat das Unternehmen die erforderlichen Investitionen für die Infrastruktur vorerst gestoppt. Dabei geht es nach Informationen von Golem.de um einen zweistelligen Millionenbetrag. Die Telekom will mit ihrer Klage die Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich in Frage stellen, sondern "Einzelheiten der konkreten Umsetzung".

Weitere Klage anhängig

Andere Mobilfunkbetreiber wie O2 oder Vodafone haben offenbar keine Probleme mit der Umsetzung der Vorgaben. Neben der Telekom hat lediglich Eco gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt. Das seien die einzigen derzeit anhängigen Klagen gegen die Behörde, sagte ein Sprecher auf Anfrage. In diesem Verfahren hatte der Provider Spacenet per Eilantrag erreichen wollen, vor Abschluss der Hauptsacheverhandlung keine Investitionen in die für die Vorratsdatenspeicherung benötigte Hard- und Software tätigen zu müssen. Zwar scheiterte dieser Antrag bereits, doch im Hauptverfahren ist noch keine Entscheidung gefallen.

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte auf Anfrage den Eingang zweier Klagen. Diejenige für das Eilverfahren sei am 11. Mai 2017 eingereicht worden und werde voraussichtlich noch in diesem Juni entschieden (Az. 9L 2085/17). Die Klage zum Hauptsacheverfahren folgte am 19. Mai 2017 (Az. 9K 7417/17).

Dieser Text erschien zuerst auf Golem.de.

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