Mietrecht:Wer bei Reparaturen in der Mietwohnung zahlen muss

Trinkwasser

Muss der Mieter zahlen, gilt das Prinzip "ganz oder gar nicht": Übersteigt die Rechnung das Limit, geht sie allein an den Eigentümer der Wohnung.

(Foto: Patrick Pleul/dpa)

Oft versuchen Vermieter, die Kosten für kleinere Reparaturen auf die Mieter abzuwälzen. Doch wann dürfen sie das? Ein Überblick.

Von Berrit Gräber

Der Wasserhahn tropft, die Zugschnur der Jalousie reißt und der Spülkasten der Toilette macht auch noch Zicken: Klemmt es vorn und hinten im Haushalt, können Mieter ihren Vermieter bitten, für Abhilfe zu sorgen. Nur wer ruft den Handwerker - und wer zahlt am Ende die Rechnung? Daran entzündet sich immer wieder Streit, denn auch kleine Reparaturen können sich schnell zu größeren Summen addieren. "Mieter sollten am besten erst einmal einen Blick in ihren Vertrag werfen", rät deshalb Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Denn viele Klauseln zu Bagatellschäden sind nicht wirksam oder fehlen. Dann müssen Mieter keinen Cent übernehmen. Ein Überblick, wer eigentlich wann und wie viel zahlen muss.

Das sieht das Gesetz vor

Der Vermieter muss die Wohnung instand halten - auch dann, wenn während der Mietzeit etwas in der Wohnung durch Verschleiß kaputtgeht. So steht es in Paragraf 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Aber: Die Kosten für kleinere Reparaturen darf er - in Grenzen - sehr wohl auf den Mieter abwälzen. Gerichte halten hier Ausgaben von bis zu 120 Euro pro Reparatur für zumutbar, erklärt Julia Wagner, Juristin beim Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland. Stehen allerdings in einem alten Mietvertrag noch Obergrenzen von 150 Mark beziehungsweise 75 Euro, dann gelten diese Limits. Vermieter können nicht darauf pochen, dass alte Kostengrenzen nachträglich einfach an heutige Werte angepasst werden. Enthält der Mietvertrag gar keine Kleinreparaturklausel, darf sich der Mieter freuen - sein Vermieter muss dann für alles aufkommen.

Darauf sollten Mieter achten

Fallen viele kleine Reparaturen an, kann die finanzielle Belastung für den Mieter in der Summe enorm werden. Deshalb ist der Vermieter verpflichtet, in der Kleinreparaturklausel nicht nur eine zumutbare Obergrenze für die einzelne Reparatur festzulegen, sondern auch eine Höchstgrenze für alle Bagatellreparaturen innerhalb eines Jahres. Wie hoch diese Gesamtkosten sein dürfen, ist umstritten. Der Mieterbund hält maximal sechs Prozent der Jahresbruttokaltmiete (Grundmiete plus Nebenkosten ohne Heizung und Warmwasser) für zulässig. Zahlt ein Mieter also beispielsweise monatlich 1000 Euro Bruttokaltmiete, müsste er bis zu 720 Euro pro Jahr übernehmen. Der Eigentümerverband hält dagegen eine Höchstgrenze von bis zu acht Prozent für zulässig. Fehlen Kostenobergrenzen oder sind sie überzogen, ist die gesamte Klausel unwirksam. Die Folge: Der Mieter muss gar nichts zahlen. Und stehen in der Klausel nur allgemeine Sätze wie "Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Kleinreparaturen" muss er ebenfalls keinen Cent locker machen. Solche Formulierungen sind nicht zulässig.

Die Klausel darf dem Mieter außerdem nur Kosten für Reparaturen an Einrichtungsgegenständen in der Wohnung aufbürden, die er ständig nutzt und anfasst. Zu solchen typischen Bagatellschäden zählen also beispielsweise tropfende Wasserhähne, kaputte Jalousien, defekte Tür- und Fenstergriffe. Außerdem defekte Lichtschalter, Steckdosen, Duschköpfe oder Waschbecken.

Streikt dagegen das Füllventil des WC-Spülkastens, muss der Vermieter die Reparaturkosten übernehmen. Gleiches gilt für den Austausch verkalkter Duschköpfe oder Dichtungsringe Auch Reparaturen an Strom-, Wasser- und Gasleitungen sind reine Vermietersache. Ebenso Rechnungen für kleinere Arbeiten an der Haustür, der Treppenhausbeleuchtung oder im Keller. Gerichte müssen sich dennoch immer wieder damit beschäftigen, was genau unter Kleinreparaturen fällt oder nicht - und was vom Mieter am Ende zu zahlen ist oder nicht.

"Ganz oder gar nicht"

Erfüllt die Kleinreparaturklausel alle rechtlichen Vorgaben, muss der Mieter zahlen. Allerdings greift dann das Prinzip "ganz oder gar nicht". Das bedeutet: Mieter müssen nur Reparaturen bis zu ihrer vertraglich vereinbarten Obergrenze bezahlen. Stehen beispielsweise 100 Euro im Mietvertrag, die Reparatur kostet aber nur 80 Euro, muss der Mieter die Rechnung allein tragen. Hätte der Handwerker 110 Euro verlangt, müsste er gar nicht zahlen. Sein Limit wäre überschritten und der Vermieter müsste den gesamten Betrag übernehmen. Der Mieter muss die Kosten laut einer Entscheidung des OLG Düsseldorf auch nicht anteilig mittragen. (Az. 24 U 183/01) Wer eine solche Beteiligungsklausel im Vertrag hat, kann entspannt abwinken. Sie ist unwirksam.

Besser keine Heimwerkereien

Mieter müssen Mängel in ihrer Wohnung in jedem Fall ihrem Vermieter melden und ihn zur Beseitigung auffordern. Selbst am tropfenden Wasserhahn herumzuschrauben sei nicht zu empfehlen, sagt Haus-und-Grund-Juristin Wagner. Wer Schäden selbst repariert, ohne seinen Vermieter zu informieren, muss auch allein für die Kosten aufkommen. "Von Do-it-youself ist auch wegen möglicher Folgeschäden abzuraten", sagt sie. Geht die Reparatur schief, steckt also der Mieter in der Haftung.

Den Vermieter machen lassen

Es ist Aufgabe des Vermieters, nicht des Mieters, einen Handwerker zu bestellen. Steht im Vertrag, der Mieter müsse selbst den Auftrag erteilen, ist die ganze Reparaturklausel unwirksam. Nur in Notfällen darf er eigenmächtig Hilfe holen und eine Reparatur veranlassen, etwa dann, wenn im Winter am Wochenende die Heizung ausfällt und der Vermieter nicht erreichbar war.

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