Süddeutsche Zeitung

Bundesverfassungsgericht:Mietpreisbremse verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  • Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse abgelehnt.
  • Die Regelung zur Eindämmung steigender Mieten verletzt demnach weder die Garantie des Eigentums, noch die Vertragsfreiheit, noch den allgemeinen Gleichheitssatz.

Die Mietpreisbremse verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung zur Eindämmung steigender Mieten einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Mietpreisbremse wurde 2015 im Rahmen des Mietrechtsnovellierungsgesetzes eingeführt. Sie besagt, dass die Miete von Wohnungen in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf, wenn sie neu vermietet wird. Welche Gebiete dazu zählen, dürfen die Länder für maximal fünf Jahre per Rechtsverordnung bestimmen. Eine solche Rechtsverordnung hat der Berliner Senat für die Hauptstadt im Jahr 2015 für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

In dem nun abgewiesenen Fall ging es um die Klage einer Vermieterin aus Berlin und um Vorlagen des Landgerichts der Hauptstadt. Berliner Mieter sahen die Mietpreisbremse in einem Fall nicht eingehalten und waren dagegen juristisch vorgegangen. Daraufhin hatte das Landgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Mietpreisbremse gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz verstoße. Auch die Vermieterin, die aufgrund der Mietpreisbremse bereits erhaltene Mietkosten zurückerstatten musste, sah den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt. Darüber hinaus sah sie sich in ihrem Grundrecht auf Eigentum und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, wie es in einer Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts heißt.

Das Gericht betont die Wichtigkeit der Mietpreisbremse

Das Gericht hat die beiden Vorlagen als unzulässig verworfen, weil das Landgericht sie nicht ausreichend begründet habe. "Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat", heißt es zudem in der Begründung. "Die mittelbar angegriffenen Bestimmungen über die Miethöhenregulierung verletzen kein Verfassungsrecht." Damit sieht das Gericht das Grundgesetz in keinem der beanstandeten Punkte verletzt: Die Mietpreisbremse greife weder in die Garantie des Eigentums, noch in die Vertragsfreiheit, noch in den allgemeinen Gleichheitssatz ein.

In einer längeren Ausführung betont das Bundesverfassungsgericht sogar die Notwendigkeit dieser Regulierung des Mietmarkts. Es liege im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken, heißt es da. Und weiter: "Die Miethöhenregulierung ist auch erforderlich, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen." Die Nachteile, die dadurch für Vermieter entstehen, seien ihnen zuzumuten.

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