Medien - Koblenz:Gericht bestätigt Wahl von Landesmediendirektor Eumann

Koblenz (dpa/lrs) - Der frühere nordrhein-westfälische Medienstaatssekretär Marc Jan Eumann (SPD) kann zum 1. April Direktor der Landesanstalt für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz werden - auch wenn seine Wahl umstritten war. Das Verfahren der Besetzung sei nicht zu beanstanden, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz am Donnerstag (Az.: 2 B 10272/18.OVG) in Koblenz. Das Gericht wies damit einen Eilantrag des Kölner Medienanwalts Markus Kompa in zweiter Instanz zurück.

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Koblenz (dpa/lrs) - Der frühere nordrhein-westfälische Medienstaatssekretär Marc Jan Eumann (SPD) kann zum 1. April Direktor der Landesanstalt für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz werden - auch wenn seine Wahl umstritten war. Das Verfahren der Besetzung sei nicht zu beanstanden, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz am Donnerstag (Az.: 2 B 10272/18.OVG) in Koblenz. Das Gericht wies damit einen Eilantrag des Kölner Medienanwalts Markus Kompa in zweiter Instanz zurück.

Eumann war der einzige Kandidat einer internen Findungskommission. Eine formale Ausschreibung für den Posten gab es nicht. Kompa hatte sich erfolglos beworben. Er reagierte enttäuscht auf die Entscheidung des Gerichts und bekräftigte seine Kritik am Verfahren. Er werde in Ruhe prüfen, ob er Rechtsmittel einlege, sagte er auf Anfrage.

Der Anwalt war nach eigenen Angaben mit dem Argument abgewiesen worden, es sei zu spät. Kompa wurde laut Gericht nicht vorgeschlagen, über seine Bewerbung wurde daher auch nicht abgestimmt. Deshalb wandte sich der Anwalt mit einem Eilantrag gegen die Wahl. Er wollte die Besetzung der Stelle mit Eumann stoppen, weil er das Recht auf Chancengleichheit verletzt sah. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße sah im Februar keinen Verstoß gegen das Verfahrensrecht zur Wahl. Das OVG schloss sich der Argumentation an.

Das Gericht erklärte am Donnerstag, es handle sich zwar um ein öffentliches Amt, der Anspruch auf ein Bewerbungsverfahren werde aber wegen der Besonderheit der Stelle eingeschränkt. Die Wahl durch eine Versammlung mit Vertretern gesellschaftlicher Gruppen sichert nach Ansicht der Richter das Prinzip der Staatsferne des Rundfunks - eine Bestenauslese würde dem nicht genug Rechnung tragen. Die LMK sei weitgehend frei, wie sie die Besetzung regele. Auch sei der Eilantrag unzulässig. Der Bewerber habe kein Recht, einen missliebigen Konkurrenten zu verhindern, ohne das Amt anzustreben. Das Gericht zweifelte Kompas Ernsthaftigkeit an, was dieser per Twitter zurückwies.

"Die Juristen, die das Urteil gesehen haben, denen steht blankes Entsetzen im Gesicht", sagte Kompa. "Es gibt keinen rechtsfreien Raum in der Verwaltung. Die LMK-Versammlung ist Teil dieser Verwaltung." Der Anwalt kritisierte erneut die Zusammensetzung der Findungskommission, der nach seinen Angaben drei Landtagsabgeordnete, zwei Kirchenvertreter und ein Künstler angehört hatten. "Das als staatsfern zu bezeichnen, ist sehr sportlich", sagte Kompa. "Das Ideal, dass die Gesellschaft abgebildet werden soll, war nicht zu sehen." Die Akte zur Wahl lasse keinen anderen Schluss zu, als dass "hier mit Gewalt andere Bewerber abgehalten und einzig der Berufspolitiker ohne Perspektive Herr Dr. Eumann durchgeschleust werden sollte". Dem Gericht warf er vor, ihn falsch zitiert zu haben. Er habe es deshalb abgemahnt.

Die LMK beaufsichtigt den Privatfunk in Rheinland-Pfalz. Die Amtszeit der bisherigen Direktorin Renate Pepper endet am Samstag. LMK-Sprecher Joachim Kind sagte mit Blick auf Eumann: "Ich gehe davon aus, dass Dienstantritt der 1.4. ist - so wie er von der Versammlung gewählt wurde." Der OVG-Beschluss sei der LMK gerade erst zugestellt worden. Die Verwaltung werde nun die Umsetzung vorbereiten. Dazu gehöre auch die Vorbereitung des Vertrages, den Eumann noch nicht unterschrieben habe. Das Gericht hatte diese Vorgabe gemacht, solange eine endgültige Entscheidung ausstand.

Die Landtagsopposition aus CDU und AfD fordert eine transparente Wahl mit Ausschreibung. Die Landesregierung verteidigt die Wahl. Das Wahlverfahren sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, die Findungskommission sei ein übliches Verfahren zur Vorbereitung, erklärte sie nach der Wahl.

Ein weiterer nicht zum Zug gekommener Bewerber hatte ebenfalls einen Eilantrag gestellt, aber keine Beschwerde eingelegt, als der Antrag in erster Instanz abgewiesen wurde.

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