Süddeutsche Zeitung

Urteil:Schlappe für Deutschland bei Lkw-Maut

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Die Kosten für die Verkehrspolizei dürfen nicht in die Gebühr einfließen, entscheidet der EuGH und gibt einer polnischen Spedition recht.

Deutschland muss nach einem Gerichtsurteil bei der Erhebung der Lkw-Maut nachbessern. Die Kosten für die Verkehrspolizei dürfen in die Berechnung der Höhe dieser Gebühr nicht einfließen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch entschieden und damit einer polnischen Spedition recht gegeben. Diese hatte in Deutschland Klage auf Rückzahlung der Mautgebühren erhoben.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hatte den EuGH um Klärung gebeten (Rechtssache C-321/19). Der Fall geht jetzt zurück nach Münster, die genauen Folgen sind noch unklar. Laut EuGH hatte die Spedition für die Nutzung der deutschen Bundesautobahnen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 18. Juli 2011 Mautgebühren in Höhe von insgesamt 12420,53 Euro bezahlt. Deren Gesellschafter machten als Kläger geltend, die Methode, nach der die Mautgebühren berechnet worden seien, sei unionsrechtswidrig. Sie habe zu einer überhöhten finanziellen Verpflichtung geführt.

"Polizeiliche Tätigkeiten fallen in die Verantwortung des Staates."

Der EuGH urteilte nun, dass bei der Festsetzung der Mautgebühren ausschließlich die Infrastrukturkosten zu berücksichtigen seien, also die Ausgaben für Bau sowie Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes. "Polizeiliche Tätigkeiten fallen aber in die Verantwortung des Staates, der dabei hoheitliche Befugnisse ausübt und nicht lediglich als Betreiber der Straßeninfrastruktur handelt", urteilten die höchsten europäischen Richter. Die Kosten der Verkehrspolizei könnten daher nicht als Kosten für den Betrieb im Sinne der Richtlinie über die Erhebung von Gebühren angesehen werden.

Dem EuGH zufolge wurden die Infrastrukturkosten wegen der Einberechnung der Verkehrspolizei zwar nur um 3,8 Prozent überschritten. Die Richtlinie stehe aber jeglicher Überschreitung der Infrastrukturkosten durch nicht ansatzfähige Kosten entgegen, urteilten die Richter. Sie wiesen auch den Antrag Deutschlands zurück, die Wirkung des Urteils zeitlich zu beschränken.

Der EuGH blieb mit seinem Urteil auf der Linie des Generalanwalts. Der EuGH-Gutachter hatte in seiner Stellungnahme im Juni befunden, dass es gegen EU-Recht verstoße, wenn auch die Kosten für die Verkehrspolizei bei der Maut angesetzt würden. Die Lkw-Maut wurde in Deutschland 2005 auf den Bundesautobahnen eingeführt und inzwischen auf alle Bundesstraßen ausgeweitet.

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