Markenstreit:Wem der schwarze Freitag gehört

Black Friday - Media Markt

Wegen der unsicheren Rechtslage wurden deutsche Händler kreativ. Einige erfanden sogar eigene Bezeichnungen für ihre Rabattaktionen, um den Begriff Black Friday und damit möglichen Ärger zu umgehen.

(Foto: Bodo Marks/dpa)

Händler hatten Angst, mit dem Begriff "Black Friday" zu werben - denn mitunter drohte eine Abmahnung aus Hongkong. Nun hat das Bundespatentgericht den Fall geklärt. Doch manche Verkäufer müssen weiter aufpassen.

Von Valentin Dornis

Jahrelang kämpften Unternehmen um die Vorherrschaft im Online-Geschäft: Mit diversen Anwaltsschreiben, Abmahnungen und Spin-Doktoren stritten sie darum, wem der Begriff "Black Friday" gehört und wie dieser genutzt werden darf. Nun hat das Bundespatentgericht entschieden: Der Black Friday darf als Marke für viele, aber nicht für sämtliche Geschäfte geschützt werden. Für deutsche Händler ist das als Orientierung wichtig: Zwar stammt das Shopping-Event im November ursprünglich aus den USA, doch inzwischen geht es auch hierzulande um eine Menge Geld. Im vergangenen Jahr setzte der Handel in Deutschland an den Tagen um den Black Friday etwa drei Milliarden Euro um.

Doch es gibt ein Problem: Der Begriff "Black Friday" war im Jahr 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke eingetragen worden. Über einen Zwischenhändler gingen die Rechte daran schließlich an eine Firma in Hongkong, die Super Unions Holding. Und die verschickte in den vergangenen Jahren zahlreiche Warnbriefe und Abmahnungen an deutsche Händler, die den Begriff Black Friday benutzten. Das Argument: Die Nutzungsrechte an der Marke habe die Hongkonger Firma exklusiv an die österreichische Black Friday GmbH vergeben. Nur diese dürfe den Begriff verwenden und Sub-Lizenzen vergeben.

Diese Black Friday GmbH verdient ihr Geld vor allem mit einer speziellen Internetseite, auf der andere Firmen Werbung buchen können. Denn die Seite ist bei Google gut zu finden, wenn man nach dem Black Friday sucht. Das Versprechen ist, dass Händler mit einer Werbeanzeige auf dieser Seite am Black Friday noch mehr Kunden erreichen. Mit ähnlichen Konzepten verdienen auch andere Firmen Geld, allen voran das Angebot blackfriday.de des Oberhausener Unternehmers Simon Gall - und das schon, bevor die österreichische Black Friday GmbH in das Geschäft einstieg. Diverse Unternehmen berichteten in den vergangenen Jahren, mit der Lizenzvereinbarung und entsprechenden anwaltlichen Schreiben massiv unter Druck gesetzt worden zu sein.

Die österreichische Black Friday GmbH hatte dazu mehrmals mitgeteilt, bis auf die Lizenzvereinbarung gebe es keine Verbindungen zu der Hongkonger Firma. Auszüge aus den Handelsregistern in Wien und Hongkong zeigten damals allerdings durchaus Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen. Mit dem Beschluss des Bundespatentgerichtes sieht sich die Black Friday GmbH bestätigt und kündigte in einer Pressemitteilung an: "Es ist davon auszugehen, dass die Markeninhaberin, die Super Union Holdings Ltd., sich auch weiterhin gegen Verletzungen ihrer Markenrechte zur Wehr setzen wird."

Diverse Markenrechts-Experten waren der Ansicht gewesen, dass der Begriff Black Friday in Deutschland gar nicht erst hätte gesichert werden dürfen - so, wie es auf europäischer Ebene später der Fall war. Gleich mehrere Firmen beantragten beim DPMA deshalb die Löschung der Marke, darunter auch Puma, Paypal und Tom Tailor. Anfang 2018 gab das Amt diesen Löschungsanträgen statt. Der Begriff Black Friday sei auch in Deutschland nur ein sachbezogener, werbender Hinweis auf den Freitag nach Thanksgiving, an dem traditionell mit Rabatten geworben werde. Die Rechteinhaber legten gegen die Entscheidung allerdings Beschwerde ein, so landete die Auseinandersetzung vor dem Bundespatentgericht.

Nun hat das Gericht also entschieden, dass die komplette Löschung der Marke Black Friday nicht korrekt war. Sie sei nur für bestimmte Geschäfte nicht zu schützen. Dazu zählen unter anderem Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Elektroartikel und Werbedienstleistungen für Dritte. Wegen dieser Einschränkungen dürften nicht alle Beteiligten zufrieden mit dem Ergebnis sein. Philipp Maier, Anwalt für Markenrecht bei der Kanzlei Arqis, vertrat in dem Verfahren eine Münchner Kosmetikfirma. "Es wäre nötig gewesen nachzuweisen, dass der Begriff Black Friday schon vor 2013 als allgemeine Bezeichnung für einen Rabatt-Tag genutzt wurde. Doch das war nur für den Handel mit Elektronikprodukten möglich", sagt er. Denn nur darauf kommt es an: Die Marke wurde vor sieben Jahren eingetragen, damals war der Black Friday dem Gericht zufolge noch nicht so bekannt. Händler dürfen also in vielen Bereichen auch heute nicht mit dem Black Friday werben - obwohl sich die Bedingungen seitdem stark verändert haben. "Wenn man den Black Friday heute als Marke eintragen lassen würde, hätte man wohl keine Chance", sagt Meier. Eine gute Nachricht ist der Beschluss dagegen für Elektronikhändler und Webseitenbetreiber, die für Rabattaktionen anderer Firmen werben. Diese dürfen künftig wohl ohne Lizenzen und Kooperationen den Begriff Black Friday nutzen. Das Gericht begründet das damit, dass schon bei der Eintragung der Marke 2013 klar gewesen sei, dass sich der Begriff zumindest im Elektronikhandel als "Schlagwort für eine Rabattaktion etablieren" würde. Innerhalb eines Monats kann noch Klagebeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Für Unternehmer in Deutschland bedeutet der Beschluss aber erst einmal, dass sie aufpassen müssen, wenn sie den Begriff Black Friday nutzen.

Doch vielleicht gibt es eine einfache Lösung. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke empfiehlt jedenfalls einen Trick: Viele Unternehmen hätten den Begriff inzwischen schon "rechtlich akzeptabel abgewandelt". Sie nennen ihre Rabattaktionen zum Beispiel einfach Black Week oder nutzen andere ungeschützte Ausdrücke. "Die Verwendung dieser Begriffe ist für alle problemlos möglich", sagt Solmecke.

Korrektur: In einer früheren Version dieses Textes wurde der Ausdruck "Red Friday" als Beispiel für einen Begriff genannt, der problemlos als Alternative für "Black Friday" verwendet werden könne. Das ist nicht korrekt, der Begriff ist ebenfalls markenrechtlich geschützt. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.

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