Makleraufträge:Verlängerung möglich

Wer einen Immobilienmakler beauftragt, sollte auf etwaige Kündigungsfristen achten. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe urteilte jetzt, dass sich Makleraufträge automatisch verlängern dürfen, wenn der Auftraggeber nicht kündigt. Das gelte zumindest dann, wenn der neue Zeitraum nicht mehr als die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit betrage (Az. I ZR 40/19). Konkret ging es um einen Auftrag für den Verkauf einer Eigentumswohnung, der zunächst auf sechs Monate befristet war. Eine Klausel sah aber vor, dass sich der Vertrag ohne rechtzeitige Kündigung immer wieder verlängern sollte. Nach dem Urteil der BGH-Richter ist eine solche Regelung "grundsätzlich unbedenklich". Die Kundin hatte nach Ablauf der sechs Monate über einen anderen Makler einen Käufer gefunden - ohne gekündigt zu haben. Den geforderten Schadenersatz wegen entgangener Provisionen musste sie trotzdem nicht zahlen, weil sich der Hinweis auf die Kündigungsfrist in einer Anlage zum Vertrag verbarg.

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