Luftverkehr - Kassel:Flugverkehr darf bei Rückenwind aus Richtung Osten landen

Kassel/Frankfurt (dpa/lhe) - Flugzeuge dürfen auch bei schwachem Rückenwind weiter aus Richtung Osten auf den Frankfurter Flughafen geleitet werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in Kassel am Mittwoch entschieden und die Klage dreier Anwohner aus Frankfurt abgewiesen. Sie hatten sich gegen eine umstrittene Lärmschutzregelung gewehrt. Die so genannte Rückenwindkomponente sieht vor, dass bis zu einer Windgeschwindigkeit von fünf Knoten mit Anflug aus östlicher Richtung gelandet werden soll. Sie widerspricht damit dem Grundsatz, dass Flugzeuge grundsätzlich gegen den Wind landen, und entlastet die Anwohner westlich in Flörsheim und Raunheim. (Az.: 9 C 1897/13.T)

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Kassel/Frankfurt (dpa/lhe) - Flugzeuge dürfen auch bei schwachem Rückenwind weiter aus Richtung Osten auf den Frankfurter Flughafen geleitet werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in Kassel am Mittwoch entschieden und die Klage dreier Anwohner aus Frankfurt abgewiesen. Sie hatten sich gegen eine umstrittene Lärmschutzregelung gewehrt. Die so genannte Rückenwindkomponente sieht vor, dass bis zu einer Windgeschwindigkeit von fünf Knoten mit Anflug aus östlicher Richtung gelandet werden soll. Sie widerspricht damit dem Grundsatz, dass Flugzeuge grundsätzlich gegen den Wind landen, und entlastet die Anwohner westlich in Flörsheim und Raunheim. (Az.: 9 C 1897/13.T)

Die Kläger sind Mitglieder des Vereins Stop-Fluglärm.de und haben ihre Grundstücke in Frankfurt, also östlich des Airports. Durch die neue Landebahn Nord-West sei der Fluglärm dort mehr geworden. Normalerweise bestimmt der Wind die Anflugrichtung, doch die Rückenwindkomponente setze dies teilweise außer Kraft. Man habe dort an 70 bis 80 Tagen im Jahr zusätzlichen Fluglärm, so der Verein. Der Anwalt der Kläger hatte unter anderem argumentiert, dass die Rückenwindkomponente bereits Jahre vor dem Flughafenausbau festgesetzt wurde - also nur für drei Landebahnen gelte. Durch die Nord-West-Bahn hätte sie überarbeitet werden müssen, was aber nicht geschah.

Die Deutsche Flugsicherung als Beklagte und der Flughafenbetreiber Fraport verwiesen dagegen auf das Genehmigungsverfahren der neuen Landebahn im Jahr 2007. Dieses gebe den Rahmen für den Flugbetrieb vor - die Kläger hätten sich damals wehren müssen. Das sah auch der Verwaltungsgerichtshof so: Weil sie dies nicht taten, hätten die Anwohner ihr Klagerecht verloren. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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