Zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung hat die Bundesrepublik mit der überwiegenden Mehrheit aller Staaten völkerrechtliche Verträge, die so genannten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), abgeschlossen.
Durch diese bilateralen Verträge wird, stark vereinfacht ausgedrückt, das Besteuerungsrecht für ganz bestimmte Einkunftsarten entweder dem Staat, in dem der Steuerpflichtige wohnt, oder dem Staat, in dem die Einkünfte erbracht wurden, zuerkannt.
Hierbei können unterschiedliche Methoden zur Anwendung kommen, beispielsweise die Anrechnungsmethode (Frankreich) oder die Freistellungsmethode (USA).
Nationales Recht und Abkommen
Welche Methode zur Anwendung kommt, richtet sich nach nationalem Steuerrecht beziehungsweise nach dem jeweilig zur Anwendung kommenden Doppelbesteuerungsabkommen.
So darf der Anleger seine Einkünfte aus dem US-Immobilienfonds in den USA versteuern. Dadurch kann er von den höheren US-Freibeträgen und dem günstigeren US-Eingangsteuersatz profitieren.
In Deutschland werden dafür keine Einkommensteuern mehr fällig, es ist allerdings der Progressionsvorbehalt zu beachten.