Ladenschluss-Regelung:Öffnung in Trippelschritten

In den 48 Jahren seit seiner Verabschiedung im Bundestag ist das Ladenschlussgesetz in kleinen Schritten immer wieder gelockert worden — zur Freude vieler Verbraucher, zum Ärger der Gewerkschaften. Ein Überblick über die wichtigsten Etappen und Regelungen:

Herbst 1956

Der Bundestag beschließt nach langen Diskussionen das "Gesetz über den Ladenschluss" (LadSchlG). Geschäfte dürfen montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr öffnen, an regulären Samstagen bis 14.00 Uhr.

An "langen Samstagen" — jeweils am ersten Samstag eines Monats — ist der Verkauf bis 18.00 Uhr erlaubt.

Herbst 1989

Mit dem "Gesetz zur Einführung des Dienstleistungsabends" kommt der "lange Donnerstag". Einmal pro Woche wird dadurch Einkaufen bis 20.30 Uhr möglich.

Dafür wird der "lange Samstag" in den Sommer-monaten um zwei Stunden verkürzt: Die Geschäfte dürfen nur noch bis 16.00 Uhr offen bleiben.

Juni 1996

Der Bundestag lockert noch einmal das Ladenschlussgesetz. Von Montag bis Freitag wird Shoppen zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr erlaubt.

Samstags dürfen die Läden nun generell bis 16.00 Uhr öffnen; dafür entfallen die "langen Samstage". Nur an den vier Adventssamstagen darf bis 18.00 Uhr verkauft werden.

Juni 2003

Wieder dehnt das Parlament die Verkaufszeiten aus. Von Montag bis Samstag gelten nun die gleichen Regeln: Die Läden dürfen um 6.00 Uhr morgens öffnen und müssen erst um 20.00 Uhr wieder geschlossen sein.

Außerdem haben sich über die Jahre viele Sonderregeln etabliert. So dürfen Bäcker auch an Sonntagen frische Brötchen verkaufen. Weitere Ausnahmeregelungen gelten für Apotheken, Zeitungsläden, Floristen, Tankstellen und Geschäfte in Bahnhöfen sowie in Flughäfen.

Auch in einigen Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit viel Fremdenverkehr darf außerhalb der normalen Öffnungszeiten verkauft werden. Allerdings beschränkt sich die Erlaubnis auf bestimmte Waren.

Anlässlich von Messen oder Märkten dürfen zudem Gemeinden mehrmals im Jahr auch verkaufsoffene Sonntage erlauben.

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