KommentarBlinder Fleck im Strafrecht

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Die bisherigen Regeln reichen nicht. Es sollte ganz verboten werden, dass leitende Angestellte mit Zugang zu Insiderwissen Aktien ihrer eigenen oder einer artverwandten Branche handeln.

Von Meike Schreiber

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Eigentlich ist die Sache klar: Anleger, die sogenannte Insiderinformationen nutzen, machen sich strafbar. Wer zum Beispiel von einer Unternehmensübernahme oder einer Kapitalerhöhung weiß und Tage oder Stunden vor allen anderen Anlegern Wertpapiere kauft oder verkauft und dadurch einen Gewinn einstreicht, begeht Insiderhandel. Das ist verboten.

Es dürfte jedem einleuchten, warum das so ist. Kapitalmärkte funktionieren so, dass alle auf Basis der gleichen öffentlich zugänglichen Informationen handeln können. Möge der Bessere gewinnen, der Schlauere, der besser rechnen kann als andere und die richtigen Schlüsse daraus zieht. Insiderhandel entwertet dieses System - zulasten all jener, die keinen Zugang zu Herrschaftswissen haben. Insiderhandel verschärft damit auch Ungleichheit: Wer Insiderwissen nutzt, kann sich mit nur einem Fingerschnipps um Geldbeträge bereichern, für die andere Menschen ohne Zugang zu den Kreisen der Macht Jahrzehnte hart arbeiten müssten.

Vorstände sollten auch ohne explizites Verbot wissen, was sich gehört

Dennoch ist Insiderhandel ein blinder Fleck im Wirtschaftsstrafrecht. Wie Statistiken zeigen, erstellt die Finanzmarktaufsicht Bafin zwar jährlich Hunderte von Analysen wegen des Verdachts von Marktmissbrauch und Insiderhandel. Banken müssen melden, wenn sie Auffälligkeiten im Handel sehen. Vor Gericht landen aber jährlich nur ein bis zwei Handvoll Fälle. Nur selten haben die Vorgänge ernsthafte Folgen für die handelnden Personen. So wie im Fall des früheren Deutsche-Börse-Chefs Carsten Kengeter, der kurz vor Beginn der Fusionsgespräche mit der Londoner Börse Aktien der eigenen Firma gekauft hatte. Ende 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Zahlung einer Geldauflage ein; allerdings hatte Kengeter seinen Job als Chef der Börse da bereits verloren.Oft werden solche Verfahren auch ohne Auflage eingestellt, wie etwa im Fall eines ranghohen Mitarbeiters eines deutschen Konzerns. Der Manager, zuvor Vorstand bei einem Pharmahersteller, hatte nach seinem Ausscheiden dort über ein Depot seiner Frau Call-Optionen auf Aktien eines Unternehmens gekauft, das der Pharmahersteller kurz darauf übernahm. Der Ertrag: deutlich mehr als eine Million Dollar. Die Ermittler konnten ihm aber trotz langer Recherchen keinen Insiderhandel nachweisen.

Ermittler müssen in jedem Fall zweifelsfrei und ausreichend gut belegen können müssen, dass ein Manager eine Fusion schon voraussehen konnte und vorsätzlich eine Information ausgenutzt hat, als er sein Aktienpaket kaufte. Solche Beweise sind freilich selten zu finden, schon weil Informationen oft im persönlichen Gespräch übermittelt werden. Viele Staatsanwaltschaften sind mit diesen Vorgängen überfordert. Auf ihren Schreibtischen stapeln sich die Fälle. Bei Insiderhandel dauern die Untersuchungen zudem zwanzig Mal länger als bei anderen Straftaten, weswegen Ermittler diese Fälle gerne auf die lange Bank schieben, wie Rechtswissenschaftler herausgefunden haben. Hinzu kommt: Solche Straftaten werden häufig von Menschen mit hohem sozialen Ansehen begangen, die Verdächtigten sind gut vernetzt und von Spitzenanwälten beraten. Nicht zuletzt gibt es einen niedrigen Druck anzuklagen: Kapitalmarktdelikte bleiben zumeist abstrakt; die Geschädigten wissen nichts von ihrem Schaden.

Es braucht daher nicht nur mehr Schwerpunktstaatsanwaltschaften, welche die Kraft haben, diese Fälle zu ermitteln. Es braucht vor allem klarere Regeln. Die jüngsten Änderungen am Wertpapierhandelsgesetz sowie die verschärften Veröffentlichungsvorschriften für Unternehmen zur Meldung von insiderrelevanten Informationen gehen zwar in die richtige Richtung. Sie reichen aber nicht aus. Es sollte ganz verboten werden, dass leitende Angestellte mit Zugang zu Insiderwissen Aktien ihrer eigenen oder einer artverwandten Branche handeln. Das gilt nicht nur für Manager, sondern auch für Journalisten, Rechtsanwälte, Berater, die Zugang zu solchen Informationen haben. Gerade Vorstände von Unternehmen, die auch Vorbild sind, sollten zwar auch ohne explizites Verbot wissen, was sich gehört. Aber besser noch sind klare Regeln. Und dort, wo der Gesetzgeber nicht weit genug geht, sind die Unternehmen selbst gefragt, strenge Verhaltensregeln zu formulieren.

Es geht bei diesem Thema schließlich auch um Teilhabe am Aktienmarkt: Spätestens seit es auf dem Sparbuch keine Zinsen mehr gibt, erschallt regelmäßig der Ruf, die Bürger sollten mehr in Aktien investieren, um ihre Altersvorsorge zu sichern. Dabei aber müssen die Bürger erwarten können, dass alle Teilnehmer am Kapitalmarkt möglichst gleiche Chancen haben.

© SZ vom 05.02.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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