Kommentar:Beklagenswert

Jahrelang haben Bausparkassen Kunden mit Bonuszinsen gelockt. Jetzt kündigen sie Anlegern, die keinen Kredit in Anspruch nehmen wollen. Was ein nicht gefallenes höchstrichterliches Urteil über den Rechtsstaat aussagt.

Von Benedikt Müller

Für Millionen Deutsche, die einen alten Bausparvertrag besitzen, ist 2017 ein trostloses Jahr. Schon im Februar entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die tausendfache Kündigung von Bausparverträgen rechtens ist, die viele Sparer als ziemliche Frechheit empfanden. Obwohl die Kassen jahrzehntelang warben, man könne einen Bausparvertrag auch ruhig als bloße Geldanlage nutzen, dürfen sie im heutigen Zinstief andersherum argumentieren: Sinn des Bausparens sei, nach einigen Jahren einen günstigen Kredit in Anspruch zu nehmen. Wer auch zehn Jahre nach Zuteilungsreife "nur" Zinsen einstreicht, dem kündigen die Kassen deshalb.

Besonders krude ist diese Argumentation bei Bausparkassen, die in vorigen Jahrzehnten sogar Bonuszinsen oder Treueprämien versprachen, falls Kunden keinen Kredit aufnehmen, sondern einfach nur sparen. Es wäre wichtig zu wissen, wie der BGH die Kündigung solcher Verträge einschätzt. Womöglich gilt das Urteil vom Februar gar nicht für Tausende Sparer mit Bonuszinsen. Schließlich steht bei ihnen offensichtlich die Geldanlage im Vordergrund, nicht das Darlehen. Zwei solcher Fälle hätte der BGH an diesem Dienstag eigentlich verhandeln sollen.

Die Bausparkassen haben viele Prozesse gewonnen, aber ihren soliden Ruf verloren

Doch dazu kommt es nun nicht - wegen eines Missstandes, der dem Rechtsempfinden vieler Sparer zuwiderläuft: Wenige Tage vor dem Prozess hat sich die Bausparkasse BHW mit den beiden Klägern außergerichtlich geeinigt. Das war den Kunden lieber, als sich auf eine weitere Verhandlung mit ungewissem Ausgang einzulassen - samt den Kosten, die damit verbunden wären. Das ist rational; man kann es den Klägern nicht verübeln.

Doch offenbart diese Nichtentscheidung ein systematisches Problem: Weil sich zwei Kunden auf einen Vergleich einlassen, gibt es nun kein Grundsatzurteil zu einer Frage, die Tausende betrifft. In dem Fall: ab welchem Zeitpunkt Bausparkassen Verträge mit Bonuszinsen kündigen dürfen. Solange die Rechtslage nicht höchstrichterlich geklärt ist, können die Bausparkassen weitere Kunden mit Bonuszinsen frühzeitig kündigen.

Das Muster ist leider verbreitet: Viele Banken und Versicherungen einigen sich lieber mit einzelnen Kunden, statt ein ungünstiges Grundsatzurteil zu kassieren - und viele Betroffene entschädigen zu müssen. Damit der BGH etwa die Rechtslage bei Bonuszinsen klären könnte, bräuchte es nun mindestens einen weiteren Betroffenen, der alle Instanzen durchläuft - und vorher kein Vergleichsangebot annimmt. Diesen einen Sparer, der Klarheit für alle schafft, muss man erst mal finden.

Vergleichsangebote von Unternehmen gibt es natürlich vor allem dann, wenn die Lage für die Firmen ungünstig aussieht. Fast entsteht der Eindruck, dass bei Zivilprozessen zwischen Firmen und Kunden vor allem jene Fälle höchstrichterlich entschieden werden, die wahrscheinlich zugunsten der Unternehmen ausgehen.

Das stimmt zum Glück nicht ganz. Beispielsweise können Verbraucherorganisationen per Unterlassungsklage gegen Angebote vorgehen, die viele Kunden benachteiligen. Dieses Mittel greift aber nur bei Verträgen, die so heute noch abgeschlossen werden, und nicht bei Verträgen aus vorigen Jahrzehnten. Für solche Streitigkeiten - Bausparverträge sind nur ein Beispiel - wäre das Mittel der Muster-feststellungsklage hilfreich: Wenn viele Verbraucher mit ähnlichen Verträgen einen möglichen Rechtsbruch beklagen, könnte eine Organisation stellvertretend für alle die Rechtslage klären lassen. Leider hat sich die Bundesregierung in dieser Wahlperiode nicht auf ein Gesetz verständigen können, das Musterfeststellungsklagen ermöglichen würde. Union und SPD wurden sich unter anderem nicht einig, wie viele Verbraucher mindestens betroffen sein müssten, damit solche Klagen zugelassen würden. Dabei könnten solche Musterprozesse viel Zeit und Geld sparen.

Alternativ könnte der Gesetzgeber in Streitigkeiten, die sich viele Verbraucher gleichzeitig mit Unternehmen liefern, die sogenannte Sprungrevision erleichtern. Dann könnten repräsentative Fälle von Amts- oder Landgerichtebene schneller bis vor den BGH kommen, der Rechtssicherheit für alle Beteiligten schafft.

Bei den Bausparkassen bleibt für viele Kunden der fade Beigeschmack, dass die Kassen entgegen der Logik ihrer einstigen Werbeversprechen argumentieren. Zwar mögen die vielen Kündigungen ökonomisch Sinn ergeben, wenn sie das letzte Mittel sind, um die Insolvenz einer Kasse im Zinstief abzuwenden. Doch es bleibt ein Vertrauensbruch: Die Kassen haben viele Prozesse gewonnen, aber ihren soliden Ruf verloren.

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