Immer mehr Angebote für die Rürup- Rente kommen derzeit auf den Markt. Sie richtig zu nutzen bedeutet vor allem eine Rechenaufgabe. Sparer können ab 2005 ihre Aufwändungen für die gesetzliche und die private Rente teilweise als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Bis zum Betrag von 12 000 Euro bei Alleinstehenden und 24 000 Euro bei Verheirateten können zunächst 60 Prozent abgesetzt werden. Der abzugsfähige Anteil erhöht sich bis 2025 jährlich um zwei Prozent- punkte, von 2025 an mindern also 100 Prozent der Aufwändungen die Steuern - die Obergrenze liegt dann aber bei 20 000 und 40 000 Euro. Im Gegenzug werden die Renten mehr und mehr steuerpflichtig. Leistungen, die 2040 oder später beginnen, sind voll zu versteuern.
Die Berechnung, wie viel steuerlich begünstigt in der Privatvorsorge stecken kann, ist knifflig: Vom Förder-Höchstbetrag im nächsten Jahr (12 000 Euro beziehungsweise 24 000 Euro) müssen Arbeitnehmer im ersten Schritt den Arbeitgeber- Anteil für die gesetzliche Rente abziehen, denn der wird bereits steuerfrei eingezahlt. Im zweiten Schritt ist ein Teil des Arbeitnehmer-Anteils zur gesetzlichen Rente abzuziehen. Dieser zweite Abzugsbetrag ergibt sich aus 60 Prozent des Gesamtbeitrages vermindert um den Arbeitnehmer-Anteil.
Dann steht unterm Strich endlich der persönliche Förder-Höchstbetrag für das Jahr 2005. Da die Aufwändungen zunächst nur zu 60 Prozent absetzbar sind, ergibt sich wiederum die steuerlich optimale Privat- vorsorge, wenn der persönliche Höchstbetrag (entspricht 60 Prozent) auf 100 Prozent hochgerechnet wird.
Ein Beispiel: Ein allein stehender Arbeitnehmer kommt im nächsten Jahr bei einem Jahresbrutto-Einkommen von 30 000 Euro auf einen Vorsorge-Freibetrag von 8490 Euro. Den könnte er voll ausschöpfen, wenn er insgesamt 14 150 Euro zusätzlich zur gesetzlichen Rente in eine Rürup-Rente investiert. Bei einem Einkommen von 50 000 Euro würde der Vorsorge-Freibetrag nur 6150 Euro betragen. Grund: Es ist schließlich mehr Geld schon in die gesetzliche Rente geflossen.
Die Vorschriften für die Rürup-Rente sind noch restriktiver als bei der Riester- Rente: Die Rentenzahlungen dürfen erst vom 60. Lebensjahr an fließen, die Kunden dürfen den Vertrag weder übertragen noch vererben. Wie bei der gesetzlichen Rente verfällt das Geld bei vorzeitigem Tod. Eine Einmalauszahlung ist nicht vorgesehen.