Klage von Opel-Mitarbeitern abgewiesen:200 Euro extra - nur für Gewerkschafter

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Ein Mann betritt das Gelände des Opel-Werks in Bochum. Acht Mitarbeiter des Konzerns hatten gegen eine Sondervereinbarung zwischen Konzernleitung und der IG Metall geklagt - und wurden abgewiesen. (Foto: ddp)

Nicht-Gewerkschafter gehen leer aus: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Gewerkschaften allein für ihre Mitglieder Sonderzahlungen aushandeln dürfen. Geklagt hatten acht Mitarbeiter von Opel - ohne Erfolg.

Von Thomas Öchsner, Berlin

Gewerkschaften dürfen bei einer Sanierungsvereinbarung Sonderzahlungen allein für ihre Mitglieder aushandeln. Dies verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 4 AZR 50/13). Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit die Klagen von acht Opel-Mitarbeitern ab. Sie wollten vor Gericht durchsetzen, dass eine Sonderzahlung von Opel nicht nur Mitglieder der IG Metall erhalten, sondern auch die übrige Belegschaft.

Der Autohersteller hatte 2010 mit der Industriegewerkschaft vereinbart, an deren Mitglieder jeweils 200 Euro - als sogenannte Erholungsbeihilfe - zu zahlen. Im Gegenzug machte die Gewerkschaft Zugeständnisse bei den Sanierungsverhandlungen zur Rettung des angeschlagenen Unternehmens. Opel gab dafür 8,5 Millionen Euro aus.

Das Geld floss jedoch nicht direkt an die Mitarbeiter, die Zahlung erfolgte über einen der IG Metall nahestehenden Verein, dem Opel beitrat. Dieser habe den Gewerkschaftsmitgliedern auch eine Pauschalversteuerung zugesichert, heißt es in einer Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts.

Eine Zweiklassen-Gesellschaft entstehe dadurch nicht, so die Richter

Der Anwalt der acht Kläger argumentierte nun, mit dem finanziellen Ausgleich für den Lohnverzicht nur für die IG-Metaller werde eine Zweiklassen-Gesellschaft in dem Unternehmen geschaffen.

Die Erfurter Arbeitsrichter wollten den Klagen jedoch nicht folgen: Gewerkschaften dürften für ihre Mitglieder Extra-Leistungen durchsetzen. Vereinbarungen innerhalb eines Sanierungspakets seien "nicht am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen", teilte das Gericht mit.

Die höchsten Arbeitsrichter hatten bereits 2009 Sonderleistungen für Gewerkschafter gebilligt, dabei aber auch Grenzen gesetzt. So dürfen die Zahlungen nicht so hoch sein, dass dadurch Arbeitnehmer einen übermäßigen Druck verspüren, in die Gewerkschaft einzutreten. In der Regel geht es bei den Sonderzahlungen deshalb auch um eher kleinere Beträge.

© SZ vom 22.05.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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