Süddeutsche Zeitung

Kindergeld:Ohne Belege geht nichts

Eltern müssen auf Zack sein, wenn die Förderung auch für den erwachsenen Nachwuchs fließen soll. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs hilft dabei.

Von Berrit Gräber

Zwischen Familienkassen und Eltern gibt es öfter Unstimmigkeiten, besonders wenn es um die Zahlung von Kindergeld für bereits erwachsenen Nachwuchs geht. Der Staat überweist die Unterstützung zwar auf Antrag bis zum Abschluss der Ausbildung, maximal bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Aber wann ist eine Berufsausbildung eigentlich abgeschlossen? Schon mit der Bekanntgabe der Prüfungsnoten oder erst später, mit offiziellem Ausbildungsende? Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat jetzt in einem neuen Urteil klargestellt: Die Familienkasse muss das Kindergeld so lange zahlen, bis eine gesetzlich festgelegte Ausbildungszeit endet - und nicht nur, bis die Noten raus sind (III R 19/16). Das bringt betroffenen Eltern einen Monat mehr Geld. Aufpassen heißt es auch, wenn Kinder in den USA studieren, als Au-pair arbeiten oder monatelang die Welt bereisen. Sind Eltern nicht auf Zack, ist schnell Schluss mit Kindergeld. Ein Überblick:

Darauf können Eltern bauen

Sobald ein Kind 18 Jahre alt wird, endet die Kindergeldzahlung noch im selben Monat. Auf Neuantrag geht es aber weiter. Entweder, weil der Nachwuchs nach wie vor in der Schule ist, eine Lehre macht oder ein Studium. Der Staat hilft dann weiterhin mit bis zum Abschluss der Ausbildung, maximal bis zum 25. Geburtstag. Der Anspruch entfällt nicht einmal dann, wenn das volljährige Kind in dieser Zeit heiratet, wie der BFH urteilte (III R 22/13). Die Familienkassen dürfen die Zahlung neuerdings aber nicht mehr generell schon mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse einstellen. Ist das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift festgelegt wie in der Heilerziehungspflegeverordnung, zählt der gesetzliche Termin. Die dreijährige Berufsausbildung endet dann nicht etwa mit den Noten im Juli, sondern erst im August.

Heikler Übergang

Ist ein Kind zum Beispiel im Juni fertig mit der Schule, steht den Eltern noch vier Monate weiter Kindergeld zu - als Überbrückung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wie Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler erklärt. Fängt es also im Herbst eine Lehre oder ein Studium an, entsteht keine Lücke. Trödelt es aber bei der Berufs- und Studienwahl, ist der Anspruch bereits von Juli an verloren. Die meisten Eltern ahnen das nicht, weil das Kindergeld erst mal weiter aufs Konto fließt. Die Familienkasse wird es garantiert zurückfordern. Eltern müssen auch dann nachzahlen, wenn Sohn oder Tochter monatelang die Welt bereisen oder in der Ferne als Au-pair arbeiten. Die Unterstützung ist ebenso weg, wenn ein volljähriges Kind nach der Schule ein Work and Travel-Programm nutzt, so der BFH (III B 119/08).

Lücken vermeiden

Hat sich der Nachwuchs um einen nahtlosen Übergang bemüht, in diesem Wintersemester beispielsweise aber eine Studienplatzabsage bekommen, fließt das Kindergeld erst mal weiter. Gleiches gilt, wenn es ihm nicht zeitnah gelingt, einen Ausbildungsplatz an Land zu ziehen Aber: Eine lange Lehrstellensuche muss der Familienkasse mit Belegen wie Onlinebewerbungen, Absagen oder der Bestätigung von Vorstellungsterminen durch die Firma nachgewiesen werden.

Beim Auslandsstudium

Studiert der Nachwuchs außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, etwa in den USA oder in Kanada, sollten die Eltern darauf achten, dass er seinen Wohnsitz in Deutschland behält und die Ferien überwiegend in Deutschland verbringt, rät Klocke. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, fließt in der Regel auch das Kindergeld weiter. Die Familienkasse zahlt immer dann, wenn das Kind hierzulande (oder in einem anderen EU-Land) gemeldet ist und in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend in der Wohnung der Eltern wohnt. Nachweise wie Lehrpläne, Flugtickets und Reisepässe müssen das allerdings auch belegen (BFH, III R 10/14).

Erst-und Zweitausbildung

Arbeitet ein erwachsenes Kind in Erstausbildung noch nebenbei, bleibt das Kindergeld davon unberührt. Anders sieht es jedoch in der Zweitausbildung aus. Dann sind im Jahresdurchschnitt höchstens 20 Stunden Jobben pro Woche erlaubt. Sonst ist der Kindergeldanspruch weg. Aber: Neuerdings zählt ein Masterstudium, das an einen Bachelorabschluss anschließt, noch zur Erstausbildung dazu (BFH, VI R 9/15). Davor hatten die höchsten deutschen Finanzrichter bereits "elternfreundlich" entschieden, dass auch ein erster Berufsabschluss nicht zwangsläufig das Ende einer Erstausbildung sein muss (BFH, V R 27/14).

Lässt sich ein junger Mann beispielsweise zuerst zum Elektroniker ausbilden, meldet sich gleich nach der Lehre zum Studium der Elektrotechnik an und arbeitet bis dahin fünf Monate lang mehr als 20 Wochenstunden, dann gilt das trotz ausgiebigen Jobbens in der Überbrückungszeit als einheitliche Erstausbildung.

Das geht

Keinen Förderstopp gibt es, wenn Kinder den Bundesfreiwilligendienst respektive ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren. Gleiches gilt für den erwachsenen Nachwuchs im freiwilligen Wehrdienst. Kindergeld gibt es auch, wenn 18- bis 21-jährige Kinder arbeitslos gemeldet sind, aber nebenbei arbeiten. Hier ist allerdings Voraussetzung, dass der Job weniger als 15 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt (BFH, III R 9/14).

Wer kriegt was

Seit Januar 2018 gibt es für das erste und zweite Kind jeweils 194 Euro Kindergeld im Monat, für das dritte Kind 200, für jedes weitere 225 Euro. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zahlt an gut 8,9 Millionen Berechtigte. Bei getrennt Lebenden fließt die Unterstützung vorrangig an den Elternteil, der den Nachwuchs in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Ehefrau, ist sie und nicht der in Deutschland lebende Vater bezugsberechtigt (BFH, III R 17/13). Berrit Gräber

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Quelle:
SZ vom 18.01.2018
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