Internet-Geschäfte:Nicht alles Gold, was glänzt

Goldmünzen - Krügerrand

Krügerrand: Münzen dieses Typs bot der Verurteilte im Internet an.

(Foto: Armin Weigel/dpa)

Ein 25-Jähriger aus Nord­deutschland muss drei Jahre in Haft, weil er auf Ebay gefälschte Münzen und Barren verkaufte.

Von Harald Freiberger

Ein Krügerrand zum Startpreis von einem Euro, das klingt nach einem guten Geschäft - wenn man es glaubt. Der Kurs für die Goldmünze steht aktuell bei rund 1460 Euro. Trotzdem wimmelt es im Internet vor Anzeigen, die die Stücke deutlich günstiger anbieten. Und es gibt immer wieder Verbraucher, die darauf hereinfallen.

Dreiste Anbieter, dumme Kunden, so ist das manchmal in der Marktwirtschaft. Aber selten hat es so gravierende Folgen wie jetzt im hohen Norden der Republik: Das Amtsgericht Jever verurteilte am Dienstag einen 25-jährigen Mann zu einer dreijährigen Haftstrafe. Er hatte von 2016 an über die Handelsplattform Ebay gefälschte Krügerrand-Münzen und Goldbarren mit der Bezeichnung "Perth Mint" angeboten und nicht wenige Käufer gefunden. Manche zahlten 300 Euro pro Münze oder Barren, manche auch bis zu 1000 Euro. Sie dachten dabei noch, sie hätten ein gutes Geschäft gemacht.

Die Staatsanwaltschaft ließ im Sommer 2018 das Haus des Mannes durchsuchen, überprüfte sein Handy und seine Konten und ermittelte insgesamt 34 Fälle. Sie hatten 155 000 Euro für die Münzen und Barren gezahlt. Von März bis Mai dieses Jahres kam der 25-Jährige in Untersuchungshaft, seitdem lief der Prozess, an 18 Verhandlungstagen hörte das Gericht mehr als 20 Zeugen. In 24 Fällen sprach es den Angeklagten nun des Betrugs schuldig.

Gefälschte Ware an den Mann oder die Frau zu bringen, ist eigentlich nicht strafbar - solange der Verkäufer dabei nicht den Eindruck erweckt, dass die Ware echt ist. Täuscht er aber den Kunden, wird es zum Betrug. Nach Ansicht des Gerichts hat der Angeklagte diese Grenze überschritten.

Die Richterin erklärte sinngemäß: Es gibt mehrere objektive Indizien, dass der Angeklagte unechtes Gold bewusst und gewollt erworben hat. Seine Inserate waren aber darauf ausgerichtet, Echtheit zu suggerieren. So gab er Reinheitsgrad und Gewicht an und wies teilweise auch auf Zertifikate hin. Erst in einer Passage am Ende fand sich sinngemäß die Formulierung: Um den Wert der Ware nicht zu verringern, sei diese nicht aus der Plastikverpackung genommen worden, weshalb sie als ungeprüft/unecht verkauft werde.

Für Kai Ebisch, den Anwalt des Mannes, ist die Sachlage nicht so eindeutig. "Das Gericht weist darauf hin, der Zusatz ,ungeprüft/unecht' komme erst spät im Fließtext", sagt er und fragt: "Heißt das, dass man bei Ebay nicht mehr bis zum Schluss lesen muss?" Dies widerspreche dem gesunden Menschenverstand: Bei Gebrauchtwagen-Inseraten zum Beispiel stehe "Unfallwagen" auch nicht in der Überschrift, sondern oft erst am Ende im Fließtext.

Für den Verteidiger waren die Inserate ein "angebotenes Risikogeschäft", das hätte jedem Leser klar sein müssen. Sein Mandant habe in der Kleinanzeigen-Sparte von Ebay auch keinen Preis genannt, sondern "VB" (Verhandlungsbasis) dazugeschrieben. Er bot die Stücke bei Ebay zudem als Versteigerungen an, dabei habe er einen Startpreis von einem Euro angegeben, "er hätte dabei auch ein Verlustgeschäft machen können". Bemerkenswert ist, dass sich der Mann bei vier Anwälten informiert hatte, bevor er in das Geschäft einstieg. Sie sicherten ihm zu, dass es kein Betrug sei, wenn er die Anzeigen formuliere, wie er es dann tat. Zwei Kunden stellten nach dem Kauf fest, dass es sich um Fälschungen handelte und klagten vor Zivilgerichten. Doch zweimal folgten Freisprüche. Die Gerichte konnten keinen Betrug feststellen. Für Anwalt Ebisch ist es sonderbar, dass das Amtsgericht Jever nun in der Strafsache zu einem anderen Urteil kommt.

"Ich wusste, dass Gerichte in Deutschland dumme und einfältige Menschen schützen, aber nicht, dass sie das auch bei Gierigen tun", sagt der Anwalt. Die Käufer hätten sich aufgrund der Produktbeschreibung und der niedrigen Preise darüber im Klaren sein, dass es sich nicht um echtes Gold handeln kann. "Es versteigert ja auch niemand einen 100-Euro-Schein für 40 Euro." Jemanden über den Tisch zu ziehen, sei allein noch nicht strafbar. "Vielen Geschäftsmodellen liegt es zugrunde, die Gutgläubigkeit der Verbraucher auszunutzen, wenn man zum Beispiel an Kaffeefahrten denkt", sagt er.

Der Angeklagte legte Berufung gegen das Urteil ein. Nun muss das Landgericht Oldenburg als nächste Instanz darüber entscheiden, ob das Angebot Betrug war - oder nur dreist.

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