Coronavirus:Unterstützung bei Arbeitslosigkeit und drohender Insolvenz

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Die Arbeitsagenturen wollen die persönlichen Kontakte reduzieren. Jetzt geht viele per Telefon. (Foto: Jens Kalaene/dpa)
  • Viele Termine beim Jobcenter können nun auch telefonisch abgewickelt werden.
  • Das Justizministerium will überdies Unternehmen besser vor Insolvenz schützen.

Viele Menschen sind durch die einbrechende Wirtschaft von Arbeitslosigkeit bedroht. Jetzt erleichtert die Bundesagentur für Arbeit den Zugang zu Leistungen wie Arbeitslosengeld und Hartz IV deutlich.

Das bedeutet: Hartz-IV-Empfänger müssen während der Krise nicht mehr persönlich bei ihrer Arbeitsagentur vorsprechen, sondern es reicht häufig der telefonische Kontakt. Das gilt etwa für die Arbeitslosmeldung. Ein Antrag auf Grundsicherung kann nach Angaben der Agentur formlos in den Hausbriefkasten der jeweiligen Dienststelle eingeworfen werden. Die Möglichkeit zum persönlichen Kontakt bleibe nur für Notfälle erhalten. Termine müssten nicht abgesagt werden. Ein nicht eingehaltener Termin werde aber auch keine Rechtsfolgen nach sich ziehen. Anträge auf Arbeitslosengeld - die die Bundesagentur wegen des eingeschränkten öffentlichen Lebens in Deutschland vermehrt erwartet - können telefonisch oder online gestellt werden.

Voraussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf Folgen der Pandemie beruht

Unterdessen bereitet die Bundesregierung auch eine gesetzliche Regelung vor, um von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen vor Insolvenzen zu schützen. Vorbild seien dabei Regeln, die schon bei Hochwasserkatastrophen angewendet worden waren, teilte das Justizministerium mit. "Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen", erklärte Justizministerin Christine Lambrecht.

"Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen." Voraussetzung für diese Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf Folgen der Pandemie beruht. Außerdem müssen öffentliche Hilfen beantragt sein und es Sanierungschancen geben.

Die Bundesregierung hatte zuletzt in unbegrenztem Umfang Kredithilfen und Bürgschaften in Aussicht gestellt. Steuerliche Maßnahmen sollen ebenfalls den Druck von Unternehmen nehmen. Das Kurzarbeitergeld wurde zudem ausgeweitet.

© SZ.de/dpa/Reuters/hgn - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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