Immobilien:Wer kommt für Schäden an Badezimmerfliesen auf?

Berlin (dpa/tmn) - Die Wände im Badezimmer sind in der Regel gefliest. Mieter stellt das bei der Montage von Handtuchhaltern und anderen Gegenständen oft vor eine Herausforderung. Denn sie dürfen die Mietsache eigentlich nicht beschädigen.

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Berlin (dpa/tmn) - Die Wände im Badezimmer sind in der Regel gefliest. Mieter stellt das bei der Montage von Handtuchhaltern und anderen Gegenständen oft vor eine Herausforderung. Denn sie dürfen die Mietsache eigentlich nicht beschädigen.

Grundsätzlich gilt: Sind Schäden mutwillig oder grob fahrlässig verursacht worden, muss der Mieter im Zweifel für sie aufkommen, erläutert die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Ausgabe 2/2019) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Sind Veränderungen dagegen durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstanden, muss der Mieter diese nicht verantworten.

Drei Beispiele:

- Farbe: Nicht jedem Mieter gefällt die Farbe der Fliesen an der Wand. Überstreichen darf er sie ohne Erlaubnis aber nicht so einfach. Denn dann könnte der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses die Fliesen erneuern und die Kosten dafür dem Mieter in Rechnung stellen. Das gilt nach Auffassung des Landgerichts Köln jedenfalls dann, wenn der Mieter nicht nachweist, dass die Farbe auch anders hätte entfernt werden können (Az.: 12 S 312/95).

- Dübellöcher: Besonders häufig gibt es Streit um Dübellöcher. Bei der Frage, wie viele Löcher zulässig sind, ist die Rechtsprechung bisher uneinheitlich. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Kassel sind 14 Löcher angemessen (Az.: 451 C 7217/95), das Landgericht Hamburg befand in einem Fall sogar 32 Löcher für zulässig (Az.: 307 S 50/01). Klar jedenfalls ist: Ein generelles Bohr- und Dübelverbot ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes unwirksam (Az.: VIII ZR 10/92).

- Flecken: Im Bad wird häufig mit Duschgel, Shampoos und Reinigern hantiert - und das hinterlässt mitunter Spuren auf empfindlichen Natursteinfliesen. Mieter müssen für solche Verfärbungen aber nicht automatisch aufkommen, befand das Amtsgericht Brandeburg (Az.: 31 C 179/14). Denn es handelt sich hierbei um Abnutzungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch des Bades entstanden sind. Die Fliesen waren in dem Fall außerdem nicht imprägniert und daher besonders anfällig.

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